Verkehrsrecht & Tarife
Deutsche Bahn verliert im Markenrechtstreit
18. Mär 2011
„Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge!“, sagt der Volksmund. Das trifft besonders auf Markenrechte zu. Was man sich schützen lassen kann und was Allgemeingut ist, wird unterschiedlich gesehen und erzeugt manch seltsame Blüten.
Ein aktuelles Beispiel gibt der selbsternannte Komiker Mario Barth, der sich kürzlich „Nichts reimt sich auf Uschi!“ schützen ließ und jetzt T-Shirt-Hersteller abmahnt, die den uralten Spruch schon seit Jahren auf ihre Produkte drucken.
Die Deutsche Bahn verhält sich ähnlich. Seit 80 Jahren fahren, zunächst in Berlin, inzwischen auch in vielen anderen Regionen, städtische Nahverkehrszüge unter der Bezeichnung „S-Bahn“, ohne dass man sie mit einem Güterzug, Flugzeug oder gar einer Waschmaschine verwechselt hätte. Trotzdem beantragte die Deutsche Bahn 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt in München den Schutz der Wort- und Bildmarke „S-Bahn“ mit der Begründung „Qualitätssicherung“. Hierbei beschränkte sie sich nicht auf die Produktgruppe „Transport“, sondern ließ die Verwendung auch auf anderen Produkten schützen – einige besonders absurde Beispiele: Taschentücher, Papierhandtücher, Filterpapier, Servietten, Schreib- und Zeichengeräte, Stempelfarbe, Brieföffner, Lehr- und Unterrichtsmittel, Spiele, Globen, Wandtafelzeichengeräte, Sportartikel, Kinderbekleidung, Schlittschuhe, Christbaumschmuck und so weiter.
Tatsächlich ging es, wie so oft, um Geld – und darum, ein Ausschreibungshindernis aufzubauen. Wenn die Länder und Städte ihre S-Bahn weiterhin „S-Bahn“ nennen wollten, dann müssten sie eben die Deutsche Bahn beauftragen, so der Hintergedanke.
Dass das Schützen eines allgemein verwendeten und im Sprachgebrauch so verankerten Begriffs wie „S-Bahn“ rechtlich nicht auf allzu sicheren Beinen steht, hatte man zuletzt wohl auch bei der DB erkannt. So sicherte man 2009 großzügig zu, dass auch andere die Wort- und Bildmarke „S-Bahn“ nutzen dürften, wenn sie dafür bezahlten.
Doch in Leipzig wollte man sich damit nicht abfinden. Der dort mit der Planung und Realisierung des Schienenverkehrs beauftragte Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL) sah im Schutz der Marke „S-Bahn“ ein Wettbewerbshindernis und beantragte beim deutschen Patent- und Markenamt die Löschung – mit Erfolg. Die DB kann aber noch Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Dass die Entscheidung rückgängig gemacht wird, ist jedoch unwahrscheinlich. Nach Einschätzung von Fachleuten ist „S-Bahn“ ebenso wenig eine schützbare Marke wie der Begriff „H-Milch“.
Die Entscheidung des Amtes betrifft allerdings nur die Wort- und nicht die Bildmarke. Unter der Registernummer 1003347 ist das für die S-Bahn verwendete Logo „S“ noch gesondert eingetragen. Es ist dem Inhaber Deutsche Bahn zugesprochen, obwohl seine Urheberschaft ungeklärt ist. Nicht ins Markenregister hat es demgegenüber die DB-Zuggattung „RegionalBahn“ geschafft. Deren Eintragung wurde unter dem Aktenzeichen 302272224 im Jahre 2002 mit der Begründung „Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2)“ abgelehnt. (hm)
Marken können auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchiert werden unter http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
IGEB Fahrgastbelange
aus SIGNAL 1/2011 (März 2011), Seite 14