Brandenburg
16. Jul 2010
Der Vorstand des DBV-Landesverbandes Berlin-Brandenburg hat Ende April 2010 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes zum Bauvorhaben „Schienenanbindung Ost Flughafen BBI“ durch den beauftragten Rechtsanwalt Peter Schüler erheben lassen. Die Klage beinhaltet die Anträge:
Der DBV-Landesverband ist klageberechtigt nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Im Planfeststellungsverfahren ist er angehört worden und hat eine Stellungnahme abgegeben. Damit sind, zumindest bis hierin, die formalen Klagevoraussetzungen erfüllt.
Wie die Gegenseite, das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und die DB Netz AG, nun festgestellt hat, findet sich in der Erwiderung des DBV-Landesverbandes keine Erwähnung des Vorschlages der Parallelführung zur Autobahn und Einbindung in das Grünauer Kreuz. Dieser Vorschlag wurde durch den Vorsitzenden des DBV-Regionalverbandes Barnim-Oberhavel-Uckermark eingereicht, der in Personalunion auch der Vorsitzende der BBI-Arbeitsgruppe ist. Doch weder er als Privatperson noch der Regionalverband noch die BBI-Arbeitsgruppe sind klageberechtigt.
Während der Erörterungstermine und auch im Schriftwechsel hat es nie eine Differenzierung zwischen den einzelnen internen DBV-Institutionen gegeben. Sämtliche Stellungnahmen und auch die gesamte Öffentlichkeitsarbeit wurde immer durch den Landesvorstand koordiniert. So war für den DBV-Landesverband immer klar, dass alle Aussagen des BBI-Arbeitsgruppe wie die eigenen gewertet werden sollen.
Juristisch heißt das Problem „Präklusion“. Ist für das Eisenbahn-Bundesamt erkennbar gewesen, dass die Stellungnahme des DBVRegionalverbands dem (klageberechtigten) Landesverband zuzuordnen ist? Das EBA sagt natürlich „nein“. Folgt das Gericht dieser Auffassung, ist der DBV „präkludiert“, also ausgeschlossen, weil er es versäumt hat, seine Rechte in Form einer Einwendung mit dem Hinweis auf die Trassenvariante der Arbeitsgruppe fristgerecht wahrzunehmen.
So wird es in den nächsten Monaten – die Hauptverhandlung soll im November stattfinden – darum gehen, Argumente zu sammeln, die die DBV-Auffassung untermauern, dass die Stellungnahme des DBV-Regionalverbandes auch die des Landesverbandes ist.
Die Klage auf Einstweiligen Rechtsschutz wurde deshalb zurückgezogen, um die Chancen für die Hauptverhandlung nicht zu schmälern.
Am Rande tauchten auch Probleme zwischen der Vereinbarkeit von EU-Gesetzgebung und nationaler Gesetzgebung auf. Aber diese müssen andere Instanzen klären.
Immer wieder wurde die Frage gestellt, wie der DBV die finanziellen Folgen der Klage stemmen wolle. Klar war von vornherein, dass bei einer Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen die Mehrheit der Mitglieder die Klage nicht unterstützen würde und dass die Mitgliedsbeiträge auch nicht ausreichen würden. Damit aus der Klage also kein Abenteuer wird, stehen im Hintergrund betroffene Bohnsdorfer Anwohner und weitere Einzelpersonen bereit, die die Last stemmen wollen.
In einigen Zeitungen war im Anschluss an die erste Verhandlung zu lesen, dass der DBV seine Klage gegen die Schienenanbindung zurückgezogen habe. Das ist nicht richtig. Zurückgezogen wurde nur die Klage auf Einstweiligen Rechtsschutz. Die Klage in der Hauptsache wird aufrecht erhalten.
DBV Berlin-Brandenburg
aus SIGNAL 3/2010 (Juli 2010), Seite 13