Aus den Verbänden

Ehrungsordnung für den Deutschen Schienenverkehrs-Preis

gem. § 7 Abs. 6 Bundessatzung des DBV


Deutscher Bahnkunden-Verband

5. Sep 2012

Präambel

In seiner sich selbst auferlegten Verpflichtung der Förderung des Verkehrsträgers Schiene in den gemäß § 2 Bundessatzung beschriebenen Bereichen leistet der Deutsche Bahnkunden- Verband (DBV) konstruktive Arbeit bis hin zur Selbsthilfe. Dabei sind Kritik und Würdigung wesentliche Bestandteile der Verbandsarbeit. Für die Würdigung herausragender Leistungen im Sinne des Verbandszwecks sieht die Bundessatzung in § 7 Abs. 6 u. a. die Verleihung des Deutschen Schienenverkehrs- Preises vor. Dieser jährliche Preis wurde 1986 erstmals als „Berliner Schienenverkehrs-Preis“ durch den 1991 im DBV aufgegangenen Berliner Schienenverkehrs-Verband verliehen; seit 1991 besteht er als „Deutscher Schienenverkehrs- Preis“ des DBV.

§ 1 Preisträger und Vorschlagswesen

  1. Der Preis wird an Personen oder Institutionen, die Hervorragendes für die Belange der Bahnkunden bzw. allgemein für den Verkehrsträger Bahn vollbracht haben, verliehen.
  2. Ein Preisträger kann immer nur einmal für eine bestimmte Leistung geehrt werden. Bei neuen Leistungen kann der

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    Preisträger erneut geehrt werden.

  3. Parteipolitische, konfessionelle, ethische oder andere diskriminierungsanfällige Gesichtspunkte dürfen bei der Preisvergabe keinerlei Rolle spielen.
  4. Jedermann kann beim DBV-Bundesverband Vorschläge für Preisträger einreichen. Bestandteil des Vorschlags muss eine kurze sachliche Begründung der zu würdigenden Verdienste sein.
  5. Eine nachträgliche Aberkennung des Preises ist nur möglich, wenn der Bundesverbandsrat feststellt, dass der Preis unter falschen Voraussetzungen vergeben wurde. Ein nach der Preisverleihung auftretendes negatives Verhalten des Preisträgers führt nicht zur Aberkennung.

§ 2 Preis

  1. Der Deutsche Schienenverkehrs-Preis ist grundsätzlich nicht dotiert. Sollte sich eine Dotierung ergeben, so dürfen keine gemeinnützigen Mittel aus dem Etat des DBV dafür verwendet werden; vielmehr wäre hierfür ein Fonds einzurichten, in den die Sponsoren einzuzahlen hätten.
  2. Der Preis besteht aus einer mindestens durch den DBV-Präsidenten unterzeichneten Urkunde sowie einem (ggf. bearbeiteten) Originalexponat aus dem Eisenbahnbetrieb als Ehrengabe.

§ 3 Preiskategorien

Der Deutsche Schienenverkehrs-Preis wird in folgenden Kategorien ausgelobt:

  1. Achtungs-Preis für eine herausragende Einzelleistung.
  2. Bahn-Preis für herausragende Leistungen von Bahnunternehmen.
  3. Bürger- und Vereins-Preis für herausragendes Engagement von Vereinen, Bürgern oder Bürgerinitiativen.
  4. Ehren-Preis für ein herausragendes Lebenswerk.
  5. Europa-Preis für bedeutsame Leistungen um die europäische Bahnentwicklung und -integration.
  6. Innovations-Preis für herausragende Leistungen in Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung.
  7. Kommunal-Preis für beispielhafte und engagierte Regionalpolitik, z. B. Landkreise und Gemeinden.
  8. Kultur-Preis für beispielhafte Leistungen bei der Pflege des historischen Erbes und Bewusstseins für die Bahn.
  9. Medien-Preis für hervorragende Presseund Medienarbeit um den Verkehrsträger Bahn.
  10. Nahverkehrs-Preis für herausragende Leistungen im Nahverkehr, z. B. NV-Unternehmen oder Aufgabenträger.
  11. Politik-Preis für herausragende Verdienste um die Bahnpolitik des Bundes und der Länder.
  12. Verdienst-Preis für herausragende Verbandsarbeit als Mitglied oder Funktionär im DBV

sowie ein Anti-Preis für kritikwürdiges Wirken im Bahnbereich.

§ 4 Vergabekomitee und Abstimmung

  1. Das Vergabekomitee für den Deutschen Schienenverkehrs-Preis arbeitet ehrenamtlich und besteht aus
    • den Mitgliedern des Bundesverbandsrats
    • den Preisträgern des vergangenen Jahres
    • ggf. bis zu fünf vom Bundesverbandsrat auf Zeit berufene externe Experten.
  2. Das Vergabekomitee ist mit den anwesenden Teilnehmern beschlussfähig.
  3. Es prüft die eingegangenen Preisträger- Vorschläge, insbesondere die Begründungen für die Ehrungen.
  4. Es kann eigene Vorschläge unterbreiten.
  5. Unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 11 Bundessatzung finden die Abstimmungen per Akklamation statt.
  6. Auf einen Preiskandidaten müssen zur Zuerkennung des Preises zwei Drittel der Stimmen entfallen.
  7. Den Zuschlag erhält der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit können auch mehr als ein Preis in einer Kategorie vergeben werden.
  8. Die Preisträger werden durch den Präsidenten angefragt, ob sie den Preis annehmen wollen.
  9. Die Bekanntgabe der Preisträger und die Einladung zur Preisverleihung sowie die Übergabe der Preise erfolgt durch den Präsidenten.

§ 5 Zeit und Ort

  1. Der Preis wird einmal jährlich vergeben.
  2. Zum Zeichen des Respekts ist die Preisverleihung in einen würdigen öffentlichen Rahmen einzubinden.
  3. Die Verleihungen finden anlässlich
    • der Deutschen Schienenverkehrs-Wochen
    • oder eines DBV-Bundesverbandstags
    • oder auf Wunsch des Preisträgers in dessen Umfeld
    • oder ggf. im Rahmen eines Events (z. B. Messe, Jubiläumsveranstaltung etc.) statt.

§ 6 Laudatio

Auf jede Preisvergabe soll eine Laudatio gehalten werden. Der Laudator wird durch den Bundesvorstand bestimmt. Hierfür soll in der Regel ein früherer Preisträger gewonnen werden. Ist dies nicht möglich oder angezeigt, so kann hierfür auch eine Persönlichkeit aus der hierfür relevanten Fachwelt und letztlich aus den Reihen des DBV gebeten werden.

Beschlossen durch den Bundesverbandsrat.
Potsdam. 30.6.2012
Der Vorsitzende, Wolfgang Klapdor,
Vizepräsident
Der Protokollführer, Frank Böhnke,
Bundesschatzmeister

Deutscher Bahnkunden-Verband

aus SIGNAL 4/2012 (September 2012), Seite 30