Aktuell

Rechtlich verloren Politisch erfolgreich


IGEB

1. Jan 1991

Mehrere Wochen vor der Wahl am 2, Dezember tauchten in Berlin neben den Plakaten der Parteien immer mehr Stelltafeln auf, auf denen die Verkehrspolitik des SPD /AL-Senates kritisiert wurde. Nur bei genauerem Hinsehen war der Urheber zu lesen: der "Verein engagierter Verkehrsteilnehmer" (VEV). Solche Stelltafeln standen u.a. auch an Ausfahrten des Stadtautobahnringes, also auf Autobahngelände, auf dem jede Werbung verboten ist. Doch auch die Aufstellung der anderen Tafeln war nicht rechtmäßig, denn die IGEB hatte erfahren, daß eine nach dem Berliner Straßengesetz erforderliche Sondernutzungserlaubnis dem VEV nicht erteilt worden war.

Inzwischen recherchierte auch die Berliner Presse, und es kam heraus, daß die CDU dem angeblich unabhänggen VEV Stellflächen überlassen hatte. Zur Erinnerung: der VEV ist die Nachfolgeorganisation der 1989 gegründeten Initiative gegen Tempo 100 auf der AVUS. Doch weil deren Proteste, meist laut hupend mit Autofahrten durch die Stadt, immer mehr Bürger nervten und die Position des Verkehrssenators nur stärkten und weil dank des Tempo-Limits die Zahl der Unfallopfer eindrucksvoll sank, wurde es immer stiller um die Auto-holics - bis zur Wahl.

Während nun immer mehr Plakate des VEV im Straßenbild auftauchten, erinnerte sich die IGEB daran, daß ihr das Tiefbauamt Charlottenburg 1988 zum S-Bahn-Bürgerbegehren keine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Tafeln auf öffentlichem Straßenland erteilen wollte. Aus Gründen der Stadtbildpflege sei die Genehmigung generell auf Stelltafeln der Parteien im Wahlkampf, auf Werbetafeln für Zirkusgastspiele und vergleichbare Veranstaltungen sowie auf Tafeln vor Zeitungsläden beschränkt worden.

Dies schien beim VEV plötzlich nicht mehr zu gelten. Gar nicht oder nur zögerlich schritten die für die Straßenaufsicht zuständigen Bezirksämter ein. Daraufhin beantragte die IGEB, vertreten durch ihren Vorsitzenden Gerhard J. Curth, beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter Mitte, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf und Reinickendorf (in diesen Bezirken hatte der Antragsteller die Tafeln mit eigenen Augen gesehen). Wörtlich hieß es: “Ich beantrage, den Antragsgegner zu verpflichten, die unberechtigt aufgestellten Werbetafeln des VEV (Vereins engagerter Verkehrsteilnehmer e.V.) zu entfernen."

Doch vergeblich. In der - wie es amtlich heißt - Verwaltungsstreitsache der IGEB gegen das Land Berlin, vertreten durch die Bezirksämter Mitte, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf und Reinickendorf, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 26. November 1990 beschlossen: “Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.000 DM festgesetzt."

Ohne Erlaubnis der Berhörden, aber mit Hilfe der CDU plaziert: Wahlplakate des Vereins enagierter Verkehrsteilnehmer (VEV) am Kurfürstendamm. Foto: U. Dittfurth

Das Gericht begründete seine Entscheidung folgendennaßenz “Der Antrag des Antragstellers [das ist die IGEB], den Antragsgegner [also das Land Berlin, vertreten durch die Bezirke] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Straßenland aufgestellten Stelltafeln des Vereins engagierter Verkehrsteilnehmer (VEV) zu entfernen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbaren Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller wird durch eine Aufstellung von Stelltafeln auf öffentlichem Straßenland ohne die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht in eigenen subjektiven Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Bestimmungen des Berliner Straßengesetzes über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen dienen grundsätzlich nur der Wahrung öffentlicher Belange und nicht der Interessen einzelner Bürger. Ausnahmen kommen allein dann in Betracht, wenn die Ausübung einer Sondernutzung in die Rechte von Anliegern oder sonstiger unmittelbar Betroffener eingreift. Dies ist hier indes offenkundig nicht der Fall. Eine Rechtsbetroffenheit des Antragstellers läßt sich insbesondere nicht daraus herleiten, daß er in verkehrspolitischen Fragen andere Auffassungen vertritt als der VEV.

Unabhängig hiervon kann der Antrag deshalb keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten nach § 14 AS G im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegt. Der von einer Gefahr oder Störung in eigenen Rechten Betroffene kann grundsätzlich nur die fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens beanspruchen; ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Ordnungsbehörde besteht nur ausnahmsweise bei schweren Gefahren für Leib und Lehen und ähnlich gewichtigen Rechtsgütern oder bei Gefahr eines außergewöhnlich großen Schadens (vgl. ...). Diese Voraussetzungen sind hier - was keiner näheren Darlegung bedarf - nicht erfüllt."

Soweit die Begründung, War also alles umsonst? Sicher nicht. Denn das Gericht hat dem Standpunkt der IGEB, daß die Aufstellung der VEV-Tafeln unrechtmäßig sei, weil keine Sondernutzungserlaubnis vorlag, gar nicht widersprochen, sondern nur festgestellt, daß die IGEB die Beseitigung der unrechtmäßig aufgestellten Tafeln nicht einklagen kann, weil die IGEB selbst durch die Aufstellung nicht geschädigt wurde. Die Stelltafeln konnten also nur stehen, weil die CDU einem angeblich unabhängigen Verein Stellflächen eingeräumt hat und dieses unrechtmäßig erteilte “Gastrecht“ von den meisten für die Straßenaufsicht zustandändigen Bezirken geduldet wurde und weil es in dieser Angelegenheit keine Klagebefugnisse für Dritte gab. Daß dieser Vorgang öffentlich gemacht wurde, ist ein verkehrpolitischer Erfolg, der schwerer wiegt als die rechtliche Niederlage.

IGEB

aus SIGNAL 10/1990 (Dezember 1990/Januar 1991), Seite 8