Schwerpunkt Fahrgastrechte & Tarife
6. Mai 2013
Seit dem 1. März 2013 verfügen nun auch Busfahrgäste über konkrete einklagbare Rechte. Eine Diskriminierung auf Grund von Nationalität oder von Personen mit eingeschränkter Mobilität ist nicht mehr möglich, Fahrgäste bekommen ein Recht auf Entschädigung bei Verletzung durch einen Unfall oder bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks. Bei einer Verspätung ab 2 Stunden muss die Wahl zwischen Ticketpreiserstattung oder einem alternativen Angebot gegeben werden. Sollte keine Alternative angeboten werden,
ist eine Entschädigung zu zahlen. Auch muss das Busunternehmen bei einer Verspätung ab 3 Stunden für Verpflegung und bei Bedarf für Übernachtungsmöglichkeiten sorgen. Es werden unabhängige Durchsetzungsstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet.
So begrüßenswert dieser Fortschritt auch ist, steht unter dem Strich eine unbefriedigende Lösung. Durch die Anwendung erst ab 250 km Reisedistanz gelten für den allergrößten Teil der Busfahrten in Europa weiterhin keine umfassenden Fahrgastrechte. Außerdem wird damit die massive Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Schienenverkehr fortgeschrieben. So erhalten Bahnreisende bereits ab 50 km Reisedistanz und bereits ab 1 Stunde Verspätung eine Erstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises; ab 2 Stunden Verspätung 50 Prozent.
Michael Cramer, MdEP, Verkehrspolitischer Sprecher der Fraktion Die Grünen/EFA im Europäischen Parlament
aus SIGNAL 2/2013 (Mai 2013), Seite 13