Berlin
1. Mär 2002
Im Zusammenhang mit der Umstellung von Fahrschein-Automaten kam zu unliebsamen Auseinandersetzungen zwischen Kontrollpersonal und Fahrgästen. So waren bereits vor Weihnachten auf der U-Bahn-Linie 2 im Bereich Krumme Lanke an mehreren Bahnhöfen die Automaten außer Betrieb und Schalter nicht geöffnet. Vom Kontrollpersonal wurden daraufhin zahlreiche Fahrgäste als Schwarzfahrer behandelt - mit entsprechenden Konsequenzen.
In den Beförderungsbedingungen des „Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif)" hinzuweisen: Dort heisst es im § 9 Absatz 1, dass die Vorschriften zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes „... nicht angewendet werden, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat." Wenn also die Automaten außer Betrieb und Fahrkartenschalter nicht vorhanden oder geschlossen sind, darf der Fahrgast nicht mit einem erhöhten Beförderungsentgelt bestraft werden. Die Kontrollpersonale sind in solchen Fällen nur berechtigt - eigentlich verpflichtet - den normalen Fahrpreise zu erheben. Entsprechende Regelungen für den reinen Eisenbahnverkehr enthält auch der Deutsche Eisenbahn- Personen- und Gepäcktarif (DPT I) in den §§ 9 und 12 und deren Ausführungsbestimmungen, auf die im VBBTarif Bezug genommen wird.
IGEB
aus SIGNAL 1/2002 (Februar/März 2002), Seite 14