Verkehrsrecht & Tarife

Resolution für mehr Fahrgastrechte

Der PRO BAHN-Bundesausschuss hat im Januar 2005 folgende Resolution beschlossen:


PRO BAHN e.V.

1. Nov 2005

Begründung

Auf Grund des Gewährleistungsausschlussses des § 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung sind Fahrpläne unverbindlich und Fahrkarten, die in der Regel im Voraus bezahlt werden müssen, hinsichtlich ihres Leistungsinhalts ohne Gewähr. Rechte, die die Unternehmen wegen der Nichteinhaltung gewähren (z.B. durch die sogenannte Kundencharta der Deutschen Bahn AG), sind auf ihren Gerechtigkeitsgehalt weder gerichtlich überprüfbar noch haben sie einen Bestandsschutz. Sie können jederzeit durch das Unternehmen einseitig geändert werden. Der Fahrgast bleibt so vom Gesetzgeber rechtlos gestellt.

§ 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung wurde seit dem Erlass am 8. September 1938 nicht mehr geändert. Der Erlass erfolgte auf Grund eines Gesetzes vom 4. September 1938, das die Unterschrift „Der Führer Adolf Hitler" trägt. Es ist unerträglich, den Fahrgästen, die nach dem Recht fragen, erklären zu müssen, dass dieses die Bestimmung ist, die ihre Rechte ausschließt. Im Bereich der Monopolbetriebe hat der Gesetzgeber den Unternehmen vorgeschrieben, welche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sie zu verwenden haben. Zu diesen Monopolbereichen zählten die Energieversorgung und die Personenbeförderung. Trotz der Liberalisierung der Märkte sind diese Bestimmungen bisher nicht aufgehoben. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs außerhalb der Eisenbahnen sind nach dem Personenbeförderungsgesetz den Unternehmen bestimmte Allgemeine Beförderungsbedingungen zur Verwendung vorgeschrieben. Diese greifen grundlegend in die Rechte der Fahrgäste ein. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte die so zwangsweise verwendeten Beförderungsbedingungen am Einzelfall überprüfen können. Solche Entscheidungen würden aber nicht die Verordnung ändern. Eine Unterlassungsklage gegen die Unternehmen ist ausgeschlossen. Die Verkehrsunternehmen müssen also Bedingungen gegenüber ihren Kunden weiterverwenden, die bereits von der Rechtsprechung als rechtswidrig erkannt sind.

Eine solche Rechtskonstruktion ist einmalig und verhindert, dass die für alle anderen Rechtsbereiche geltende wirksame Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Gerichte im Bereich des öffentlichen Verkehrs wirksam wird. Das System des Personenbeförderungsgesetzes darf daher nicht übernommen werden. Vielmehr ist die Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz ersatzlos aufzuheben. Die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs sind mündige Bürger. Die Verkehrsunternehmen sind selbstbewusste und leistungsfähige Unternehmen. Die Bürger erwarten, dass sie mit dem Kauf eines Fahrscheins auch das Recht erwerben, die Verkehrsunternehmen an ihren Versprechen zu messen. 56 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erwarten jetzt auch die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs vom Gesetzgeber, als mündige Bürger und gleichberechtigte Träger von Rechten anerkannt zu werden.

PRO BAHN e.V.

aus SIGNAL 5/2005 (Oktober/November 2005), Seite 27