Verkehrsrecht & Tarife
Probleme beim Netzzugang mit Reisezügen zu Strecken ohne Zugfunk und ohne Sprachspeicher
1. Jul 2006
Auf vielen Strecken, so zum Beispiel auch auf der DB-Teilstrecke Gochsheim—Schweinfurt Hbf, verkehren innerhalb und außerhalb des Netzfahrplans nur noch Güterzüge. Die Strecken sind vornehmlich Nebenbahnen und nicht mit Streckenblock ausgerüstet. Wenngleich die Durchführung von täglichen SPNV-Leistungen mit mehreren Zugfahrten und ggf. auch mehreren Umläufen (gleichzeitig verkehrenden Zügen auf der Strecke) bei diesen Strecken nur in Ausnahmefällen zur Diskussion steht, ergibt sich der Bedarf, sporadische Personenzugfahrten durchzuführen. Anlässe hierfür können bedeutende örtliche Ereignisse sein oder aber auch allgemeine Bestrebungen der Regionen, die touristischen Infrastrukturen zu verbessern, um den Fremdenverkehr als oftmals bedeutenden ländlichen Wirtschaftszweig anzukurbeln.
So streben einige Anliegerkommunen der unteren Steigerwaldbahn (Kitzingen-Etwashausen—Gochsheim—Schweinfurt) gemeinsam mit der DRE schon seit geraumer Zeit an, ein touristisch geprägtes Zugangebot auf dieser Strecke einzurichten. Mehrere Anläufe scheiterten bisher allerdings, weil der ca. 8 km lange Streckenabschnitt von Gochsheim nach Schweinfurt Hbf noch von der DB betrieben wird und diese dort ihre Zustimmung für das Verkehren der geplanten Personenzüge verweigerte.
Für die Durchführung von Reisezügen ergeben sich daher aus § 16 Abs. 2 und 4 Nr. 2 EBO die Anforderungen, fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen und Zugfunk einzurichten. Beide Rechtsvorschriften lassen ausdrücklich Ausnahmegenehmigungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EBO durch die zuständige Behörde zu.
Bis Ende 2004 beantragte die DB Netz AG in diesen Fällen zur Durchführung von gelegentlichen Sonderreisezügen beim EBA eine Ausnahmegenehmigung unter Auflistung von Maßnahmen zur Kompensation des nicht vorhandenen Zugfunks und des Sprachspeichers. Die Anträge richteten sich auf einzelne Fahrten oder befristet auf einen Zeitraum von 6 Monaten für gelegentliche Fahrten. Die Ausnahmeanträge wurden vom EBA nach Prüfung regelmäßig genehmigt. Die DB Netz AG wies den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) die beantragten Zugtrassen zu.
Etwa seit Mitte des Jahres 2005 wies die DB Netz AG nach Eingang derartiger Trassenanmeldungen die EVU in Bezug auf kompensierende Maßnahmen auf die Empfehlungen der Betrieblichen Arbeitsgruppe (BAG) des Ländesausschusses für Eisenbahnen und Bergbahnen (LAEB) hin. Diese nennen Bedingungen, bei deren Erfüllung ein öffentliches GSM-Netz als Zugfunk angesehen würde. Die von den EVU aus diesen Empfehlungen für die jeweilige Strecke vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen deckten in der Regel nicht alle Empfehlungen des LAEB ab. Werden die Empfehlungen des LAEB jedoch eingehalten und aufsichtsbehördlich festgestellt, wird der von der EBO geforderte Zugfunk durch das verwendete öffentliche Mobilfunksystem realisiert. Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es dann erst gar nicht.
Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellte die DB Netz AG diese nicht durch andere Sicherheitsmaßnahmen kompensierten Anforderungen der EBO heraus. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um fehlende kompensierende Maßnahmen zum Sprachspeicher. Anträge, welche Zweifel des EIU an einer ausreichenden Kompensation der fehlenden Sicherheitseinrichtungen ausdrücken, wertete das EBA nicht als Antrag nach §3 Abs. 1 Nr. 2 EBO. Die DB Netz AG Niederlassung Süd lehnte die Bearbeitung der beantragten Zugtrassen unter Hinweis auf die fehlende Ausnahmegenehmigung des EBA ab.
Die DB Netz AG stellt das Netzzugangsrecht für Reisezüge auch auf solchen Strecken in Frage, auf denen eine Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr nach § 12 Abs. 3 Bst. d des Bundesbahngesetzes zur Einstellung des Reisezugbetriebes vorliegt oder auf denen bisher nur Güterverkehr stattfand. In der Folgezeit wurden Ablehnungen hiermit begründet. Damit sei verbunden, dass der Zugangsanspruch des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG diese Strecken nicht erfasse.
Dieser Position wird zum einen entgegengehalten, dass eine weitere verwaltungsrechtliche Prüfung und Bewertung dieser Genehmigungen notwendig sei. Zum anderen würden sich diese Genehmigungen nur auf die Einstellung des Reisezugverkehrs beziehen, also die uneingeschränkte Pflicht zur Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur für alle Verkehrsarten nicht in Frage stellen.
Der oben beschriebene Themenkomplex ist im Rahmen einer im April durchgeführten Anhörung der Bundesnetzagentur behandelt worden. Vertreten waren hier betroffene EVU, die DB Netz AG, das EBA sowie der VDV.
Eine abschließende Vereinbarung zwischen den beteiligten EVU und der DB Netz AG konnte in dem gesetzten Zeitrahmen nicht erreicht werden. Die Vielzahl konkreter Vorschläge und die Zusage der Vertreter der DB Netz AG, ihren Beitrag an einvernehmlichen Lösungen zu leisten, verdeutlichen jedoch das Interesse aller Beteiligten an einer Lösung. Deshalb erscheint eine auf Einvernehmen gerichtete Zusammenarbeit der Beteiligten in den jeweiligen Einzelfällen in der unmittelbaren Zukunft durchaus realistisch.
Zur Gewährleistung des Rechts auf Netzzugang betont die Bundesnetzagentur, dass bis Ende Mai dieses Jahres konkrete Verbesserungen im Zugang zu den hier gegenständlichen Strecken eintreten müssten. Anderenfalls werde sie, auch zur zeitgerechten Sicherstellung von Netzzugangsansprüchen, auf der Grundlage des Netzzugangsrechts eine Entscheidung treffen. Der Zusammenarbeit der Beteiligten und der konkreten Umsetzung gelte bis dahin eine besondere Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur.
Zwischenzeitlich hat die DRE auch eine Mitteilung der DB Netz AG erhalten, wonach die DB Netz AG ihre Zustimmung zur Durchführung von Personenzugverkehren zwischen Gochsheim und Schweinfurt signalisiert hat. Die DRE wertet dieses als ein positives Zeichen. Die wegen des Netzstreits nun schon mehrfach verschobene Betriebsaufnahme für den touristischen Zugverkehr zwischen Kitzingen-Etwashausen und Schweinfurt kann nun doch noch endlich vollzogen werden.
Deutscher Bahnkunden-Verband
aus SIGNAL 3/2006 (Juni/Juli 2006), Seite 21-22