söp

Verspätungsentschädigung bei „Rundfahrten“


söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

23. Aug 2013

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wollte eine sogenannte Rundfahrt vornehmen, indem er von Aulendorf nach Aulendorf fahren wollte, ohne an einem Zwischenziel auszusteigen. Eine einzelne Fahrkarte für die Gesamtstrecke dieser Fahrt war im Internet nicht buchbar, so dass der Beschwerdeführer eine Hin- und Rückfahrt-Fahrkarte Aulendorf—Saarbrücken—Aulendorf erwarb (insgesamt 149,50 Euro). Auf der Fahrt nach Saarbücken hatte der Beschwerdeführer eine Verspätung von 26 Minuten. Er verpasste deshalb in Saarbrücken seinen geplanten Zug für die Rückreise nach Aulendorf. Der Beschwerdeführer nutzte die nächst mögliche Verbindung und erreichte Aulendorf als Ausgangs- und Zielort seiner Fahrt schließlich um 20.54 Uhr und nicht wie geplant bereits um 17.53 Uhr.

Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen Antrag auf Verspätungsentschädigung beim Servicecenter Fahrgastrechte ein.

Antwort des Beschwerdegegners

Das Servicecenter Fahrgastrechte stellte für die Hinfahrt eine Verspätung von 26 Minuten fest und für die Rückfahrt von 120 Minuten. Beide Fahrten wurden als

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gesonderte Fahrten behandelt. Für die Verspätung auf der Rückfahrt zahlte es einen Betrag i.H.v. 37,40 Euro (50 Prozent des hälftigen Fahrpreises) an den Beschwerdeführer aus.

Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er eine „Rundfahrt“ unternommen habe. Daher sei bei der Berechnung der Entschädigung der gesamte Fahrkartenwert zu berücksichtigen und nicht nur der hälftige Wert.

Schlichtungsarbeit

Nachdem das Servicecenter Fahrgastrechte das Anliegen ohne nähere Begründung mit einem standardisierten Schreiben erneut abgelehnt hatte, bat der Beschwerdeführer die söp um Prüfung seines Anliegens.

Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers und kam zu dem Ergebnis, dass das Servicecenter den Antrag zutreffend beschieden hat. Dem Beschwerdeführer teilte die söp mit, dass „Rundfahrten“ in dem von ihm gemeinten Sinn grundsätzlich nicht durchgeführt werden können und aus diesem Grund auch keine einzelne durchgehende Fahrkarte erworben werden kann. Dies ist in den Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens festgehalten. Der Beschwerdeführer hat daher zwei Fahrten, nämlich eine Hin- und eine Rückfahrt durchgeführt, so wie es auf der Fahrkarte abgebildet war.

Da der Beschwerdeführer lediglich auf der Rückfahrt eine entschädigungsrelevante Verspätung erlitten hatte, wurde auch nur die Rückfahrt vom Servicecenter entsprechend beschieden. Ausgehend von Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hat der Fahrgast bei einer Verspätung ab 120 Minuten einen Anspruch auf 50 Prozent des Fahrpreises. Ist der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen worden, wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. Danach beträgt die Entschädigung für die verspätete Rückfahrt unter Berücksichtigung des hälftigen Gesamtfahrpreises (74,75 Euro) 37,37 Euro, gerundet 37,40 Euro. Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer ausgezahlt. Weitere Ansprüche standen ihm nicht zu.

Der Beschwerdeführer dankte der Schlichtungsstelle für die ausführliche Bearbeitung seines Anliegens und wies darauf hin, dass eine Erläuterung der Begriffs „Rundfahrt“ bzw. ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen durch das Verkehrsunternehmen im Schreiben des Servicecenters Fahrgastrechte zur Vermeidung von Missverständnissen hilfreich gewesen wären.

Dr. Katja Schmidt

Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls einen Einblick in die praktische Arbeit der söp bekommen.

Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

aus SIGNAL 4/2013 (September 2013), Seite 10