Fahrgastrechte

EuGH schafft Klarheit bei Fahrgastrechten

Entschädigung der Bahn auch bei höherer Gewalt


Berliner Fahrgastverband IGEB

30. Okt 2013

Was ist „höhere Gewalt“ und wo sind da die Grenzen? Ist der umgewehte morsche Baum auf den Gleisen höhere Gewalt oder doch Bahnverschulden, weil man ihn nicht rechtzeitig fällte? Ist ein Streik eine unabwendbare Verkehrsbeeinflussung, oder trifft das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht vielleicht auch eine Mitschuld, weil es zu knauserig bei den Löhnen gewesen ist? All die Fragen stellen sich künftig nicht mehr, wenn es bei den Fahrgastrechten um die Entschädigungen geht.

Die Ausgangslage

Bisher hatten die Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, Forderungen von Bahnkunden auf Entschädigungsleistungen für

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Verspätungen abzulehnen, wenn die Ursache der Verspätung ein Fremdeinfluss war, der unabwendbar schien – beispielsweise Streiks oder vereiste Oberleitungen.

Die staatliche österreichische Schlichtungsstelle „Schienen-Control“ war Vorreiterin, dieses „Schlupfloch“ zu schließen, und hatte im Dezember 2010 in einem Bescheid die ÖBB aufgefordert, trotz sogenannter höherer Gewalt Entschädigungsleistungen zu zahlen. Ferner sollte die ÖBB die Klausel des Erstattungsausschlusses aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) streichen. Dagegen klagte die ÖBB vor dem Verwaltungsgerichtshof, der wiederum den Sachverhalt zum Zwecke einer Grundsatzklärung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterreichte.

Das Urteil

Der EuGH folgte den Argumenten der Beklagten und befand die Einschränkung der Fahrgastrechte für unrechtmäßig. Die Entschädigung soll schließlich „den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat“, heißt es im Urteil. Die Ursache ist ja auch nicht dem Fahrgast zuzurechnen. Hoffnungen der Flug- und Busfahrgäste sowie Schiffspassagiere, dieses Urteil auf die Fahrgastrechteregelungen der anderen Verkehrsträger anwenden zu können, zerstreute der EuGH bedauerlicherweise, da diese angeblich nicht miteinander vergleichbar seien.

Die Folgen

Die ÖBB hat das Urteil akzeptiert, zahlt sie doch ohnehin seit Ende 2010 auch im Falle von höherer Gewalt die Entschädigungen uneingeschränkt. Die Deutsche Bahn hat auf das Urteil des EuGH prompt reagiert und bereits am Folgetag entsprechende Weisung an ihre Stellen gegeben, künftig den Verspätungsgrund nicht mehr zu prüfen und nicht mehr höhere Gewalt als Ablehnungsgrund anzuführen.

Der Berliner Fahrgastverband IGEB begrüßt die höchstrichterliche Abschaffung der „Höhere-Gewalt-Ausnahme“ bei den Fahrgastrechten, da es nun keinen Streit mehr geben kann, in welchen Fällen diese Regelung zu Recht oder falsch angewendet wird. Zugleich erfolgt damit eine Angleichung an andere Dienstleistungen, die der Kunde auch nicht oder nicht vollständig bezahlen muss, wenn sie gar nicht oder mangelhaft erbracht wurden. Deshalb fordert der Berliner Fahrgastverband IGEB, dass konsequenterweise auch die anderen Verkehrsträger in gleicher Weise entschädigen müssen, um eine Benachteiligung des Verkehrsträgers Schiene sowie eine Ungleichbehandlung der Fahrgäste der anderen Verkehrsmittel zu vermeiden. (BfVSt)

Berliner Fahrgastverband IGEB

aus SIGNAL 5/2013 (November 2013), Seite 18