Fahrgastrechte
30. Okt 2013
Seit dem 1. März gilt die EU-Verordnung Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Bei Busreisen über 250 Kilometer (sowie diversen Sonderregelungen) regelt sie:
In der Verordnung ist auch geregelt, dass die Mitgliedsländer der EU eigene nationale „Durchsetzungsstellen“ zu
schaffen haben. Dabei ist es den Ländern überlassen, neue zu schaffen oder auf bestehende Institutionen zurückzugreifen.
Für Letzteres hat sich nun die Bundesrepublik Deutschland entschieden und mit dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) mit der Aufgabe betraut. Alle Fahrgäste, die ihre Rechte aus der EU-Verordnung verletzt sehen und sich im Vorfeld bereits vergeblich mit dem Busunternehmen auseinandergesetzt haben, können sich fortan mit ihrem Anliegen ans EBA wenden.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist ausschließlich für die Wahrung und Durchsetzung der Rechte aus der EU-Verordnung zuständig und wurde vom Gesetzgeber mit umfangreichen „Ermittlungs“-Befugnissen betraut, beispielsweise (fast) uneingeschränkte Akteneinsicht. Im hartnäckigen Widerstandsfall kann es bisweilen auch Bußgelder bis zu 500 000 Euro als Zwangsmittel verhängen, um eine Kooperation herbeizuführen.
Es wird jedoch keinen „Stellvertreterkampf“ zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem beschuldigten Busunternehmen führen. Dafür hat der betroffene Fahrgast die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, falls sich das Busunternehmen freiwillig an der Schlichtung beteiligt. Eine zentral verantwortliche Schlichtungsstelle wurde nämlich nicht benannt.
Der Klageweg beider Parteien wird sowohl durch die EU-Fahrgastrechte-Verordnung als auch durch das deutsche EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz nicht eingeschränkt. (BfVSt)
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6, 53175 Bonn
Telefon (0228) 30 79 54 99
fahrgastrechte@eba.bund.de
Berliner Fahrgastverband IGEB
aus SIGNAL 5/2013 (November 2013), Seite 18