Aktuell
16. Dez 2013
[28.11.2013] In der Vergangenheit hat es bereits verschiedene Urteile von unteren Instanzen gegeben, die die Auffassung vertreten haben, dass die Entgelte von DB Netz nicht den Billigkeitsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechen. Mit der Ablehnung der Revisionsbeschwerde im Fall der Bodensee-Oberschwaben-Bahn und des Metronom durch den Bundesgerichtshof ist jetzt höchstrichterlich entschieden,
dass die Stationsentgelte von DB Netz nicht den Billigkeitsgrundsätzen des BGB entsprechen. Was hier für die Stationspreise entschieden wurde, gilt im Prinzip auch für die Trassenentgelte.
DB Netz muss seine Preise so festlegen, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stehen. Das ist nicht der Fall, wenn den Preisen z. B. keine nachvollziehbare Kostenkalkulation zugrunde liegt. Konkret ging es um einen Kostenanstieg von 36 Prozent für Stationshalte, den die Bodensee-Oberschwaben-Bahn zahlen sollte, nachdem DB Netz 2005 ein neues Stationspreissystem einführte.
„Jetzt ist Schluss damit, dass der Monopolist seine Preise nach Gutdünken gestalten darf. Wir fordern DB Netz auf, seine Entgeltpreise im Einzelnen mit klaren Nachweisen über die dahinter stehenden Kosten zu belegen“, verlangte Wolfgang Meyer, Präsident von mofair, des Verbandes der privaten Verkehrsunternehmen auf Schiene und Straße.
Die jetzige Lage ermöglicht allen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die gegen die Erhöhung der Entgelte durch DB Netz Einspruch eingelegt und unter Vorbehalt gezahlt haben, eine Rückforderung der überzahlten Beträge.
Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e. V.
mofair e. V.
aus SIGNAL 6/2013 (Dezember 2013/Januar 2014), Seite 14