söp
19. Okt 2011
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls einen Einblick in die praktische Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und kaufte via Internet von Österreich aus eine Rabattkarte eines deutschen Verkehrsunternehmens. Der Beschwerdeführer arbeitete damals in Deutschland und benötigte diese Karte für Fahrten in Deutschland. Die Kosten für die Rabattkarte übernahm die Firma des Beschwerdeführers. Nach einigen Monaten verließ der Beschwerdeführer diese Firma und kehrte nach Österreich zurück. Kurz darauf erhielt der Beschwerdeführer eine Rechnung nebst einer neuen Rabattkarte.
Der Beschwerdeführer meldete sich umgehend bei dem Verkehrsunternehmen und wies darauf hin, dass er in Österreich wohnt, keine Verwendung für die Rabattkarte hat und auch von einer automatischen Verlängerung des Vertrages keine Kenntnis hatte. Das Verkehrsunternehmen lehnte eine Entlassung aus dem Vertrag ab, da eine rechtzeitige Kündigung nicht eingegangen sei. Aus Kulanz übersandte es jedoch einen Reisegutschein im Wert von 30 Euro und bat um Ausgleich der Rechnung über 230 Euro.
Der Beschwerdeführer wandte sich an die söp und begehrte die Entlassung aus dem Rabattkarten-Vertrag, da er keine Verwendung für eine solche Karte hat und im Übrigen auch nicht in Deutschland wohnt.
Die söp setzte sich mit dem Verkehrsunternehmen in Verbindung und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Rabattkarte im Internet von Österreich aus erworben hat. Insofern sei bereits fraglich, ob überhaupt deutsches Recht anwendbar sei. Nach dem österreichischen Recht (vgl. § 6 Abs. 1 a Konsumentenschutzgesetz) sind im Übrigen automatische Vertragsverlängerungen nur dann wirksam, wenn der Verbraucher kurz vor Ablauf der Vertragslaufzeit in einem gesonderten Schreiben auf die bevorstehende Verlängerung hingewiesen wird. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Die söp hat darüber hinaus den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebt und für eine Rabattkarte, die ausschließlich in Deutschland gilt, keine Verwendung hat.
Die Schlichtungsempfehlung der söp wurde angenommen. Das Verkehrsunternehmen entließ den Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Vertrag und verzichtete auf die ausstehende Forderung in Höhe von 230 Euro. (Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
aus SIGNAL 4/2011 (Oktober 2011), Seite 19