Stadtverkehr

BVG-Beirat kritisiert EEG-Novelle: Mehrkosten in Millionenhöhe

Durch die Ende Juni vom Bundestag beschlossene Novelle des Erneuerbare Energien-Gesetzes (EEG) entstehen der BVG Mehrkosten in Millionenhöhe. Am 1. August 2014 wird das neue Gesetz in Kraft treten. Ab 2015 steigt der EEG-Umlagesatz für den Fahrstrom der BVG dann von derzeit de facto 11 Prozent auf 20 Prozent des vollen EEG-Umlagesatzes. Nach aktuellen Berechnungen erhöht sich der finanzielle Aufwand der BVG für die Jahre 2015 bis 2018 um insgesamt 9 Millionen Euro.


BVG

15. Aug 2014

Der ermäßigte Satz gilt nur für den Fahrstrom von U-Bahnen und Straßenbahnen. Für den übrigen Verbrauch, beispielsweise für die Schaffung eines barrierefreien Nahverkehrs durch den Betrieb von Aufzügen und Fahrtreppen, zahlt die BVG ohnehin den vollen EEG-Satz. Auch der Strom für die geplante E-Bus-Linie wird gesetzlich nicht gefördert.

Ursprünglich wollte das Bundeswirtschaftsministerium den ermäßigten Satz für Schienenbahnen schrittweise sogar auf 30 Prozent erhöhen. Die BVG begrüßt, dass – auch auf Druck der deutschen Verkehrsunternehmen und Fahrgastverbände – davon Abstand genommen wurde. Trotzdem

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werden die Verkehrsunternehmen und ihre Fahrgäste durch die Novelle benachteiligt, also genau diejenigen, die durch den Betrieb und die Nutzung von Bussen und Bahnen einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaziele leisten.

Der aus Vertretern des Berliner Fahrgastverbandes IGEB, des ADAC Berlin-Brandenburg, der Industrie- und Handelskammer (IHK) Berlin, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Landesbranddirektion von Berlin, der Handwerkskammer, des ADFC Berlin und dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen bestehende Beirat der BVG kritisiert die EEG-Novelle. In seiner jüngsten Sitzung beschloss das Gremium folgende Erklärung: „Die Beiratsmitglieder vertreten einvernehmlich die Meinung, dass der öffentliche Personennahverkehr von der EEG-Umlage zu befreien ist. Es wird erwartet, dass im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes nicht nur der Fahrstrom, sondern alles, was dem Fahrbetrieb bzw. der Beförderung dient – wie z. B. die Bahnsteigbeleuchtung, Aufzüge und Fahrtreppen – befreit oder zumindest auch ermäßigt werden muss.“

BVG

aus SIGNAL 4/2014 (August/September 2014), Seite 16