söp
5. Feb 2015
Der Beschwerdeführer buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, deren Gesamtpreis auch die Anfahrt mit dem Zug zum Flughafen umfasste. Für die Bahnfahrt von Hamburg zum Flughafen Frankfurt erhielt der Beschwerdeführer ein dafür ausgestelltes Rail&Fly-Ticket. Auf der Fahrt zum Flughafen hatte der Zug eine Verspätung von zwei Stunden, der Flug konnte aber noch rechtzeitig erreicht werden. Der Beschwerdeführer reichte nach der Fahrt einen Antrag auf Verspätungsentschädigung beim Servicecenter Fahrgastrechte ein.
Das Servicecenter Fahrgastrechte stellte eine Verspätung von 120 Minuten fest und zahlte dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 10 Euro.
Mit dieser Antwort war der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er wandte sich an die söp und bat um Prüfung, da er die Höhe der gezahlten Entschädigung für zu gering hielt.
Die söp prüfte das Anliegen des Beschwerdeführers und kam zu dem Ergebnis, dass das Servicecenter den Antrag zutreffend beschieden hat.
Bei dem Rail&Fly-Ticket handelt es sich um das Angebot eines Reiseveranstalters, bei dem die Beförderung durch die Eisenbahn nur einen Teil des vertraglich geschuldeten Gesamtleistungspakets darstellt. Das kostengünstige Angebot zur Beförderung des Reisenden per Bahn beruht dabei auf einer Sonderabmachung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Verkehrsunternehmen. Das Verkehrsunternehmen befördert die Reisenden im Auftrag des Reiseveranstalters.
Eine insoweit vergleichbare Situation ist gegeben, wenn eine Fluggesellschaft ein Flugticket gemeinsam mit einem Bahnticket als Rail&Fly-Ticket verkauft. Diese Vertragskonstellationen und Angebote der Reiseveranstalter bzw. Flugunternehmen haben rechtliche Konsequenzen. Es kommen nicht, wie sonst bei Verspätungen, die Fahrgastrechteverordnung (EG) Nr. 1371/2007 mit Entschädigungen in Höhe von 25 Prozent bzw. 50 Prozent des Ticketpreises, sondern nur die allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer buchte hier bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, die die Anreise zum Flughafen mit einem sogenannten Rail&Fly-Ticket beinhaltete. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28.10.2010 (Az. Xa ZR 46/10) festgestellt, dass der Reiseveranstalter in Folge einer Zugverspätung haftet, wenn das Zugticket gemäß Gesamtpreis in die Pauschalreise einbezogen ist und wenn er den Bahntransfer als eigene Leistung anbietet. Als Indiz für eine Eigenleistung wird der Umstand gewertet, dass das Zugticket (letztlich) im Gesamtreisepreis enthalten ist. Maßgeblich ist insofern, ob der Reiseveranstalter den Bahntransfer in Gestalt des „Rail&Fly-Tickets“ als eigene Reiseleistung angeboten hat mit der Folge, dass er dann auch für von der Bahn verursachte Mängel beim Transfer haftet. Es sprach einiges dafür, dass dies hier der Fall war, wobei die söp eine abschließende Prüfung nicht vorgenommen hat.
Da der Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Beschwerdeführer geschlossen wurde, nicht aber mit dem Verkehrsunternehmen, wären etwaige Ansprüche daher gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Aufgrund der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Verkehrsunternehmen bestehenden Sonderabmachung erhalten die Reisenden im Falle einer Verspätung dennoch eine Entschädigung. Dabei werden pauschale Entschädigungen gezahlt, d. h. ab einer Verspätung von 60 Minuten erhalten Reisende mit Rail&Fly-Tickets der 2. Klasse 10 Euro pro Person und Reisende mit Rail&Fly-Ticket der 1. Klasse 15 Euro Person. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Rail&Fly-Ticket der 2. Klasse, so dass die an ihn gezahlte Entschädigung in Höhe von 10 Euro den Vorgaben der Kooperationsvereinbarung entsprach. (Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls einen Einblick in die praktische Arbeit der söp bekommen. Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
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söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
aus SIGNAL 1/2015 (Februar/März 2015), Seite 30