Verkehrsrecht & Tarife
15. Aug 2007
Bedingt durch den Warnstreik der Lokführer am 10. Juli erreichten viele Reisende ihr Ziel nicht oder nur mit großer Verspätung. So auch ein junger Mann aus Sachsen, der eine Nachtzugverbindung nutzte, um zu seiner Arbeitsstelle im Raum Stuttgart zu gelangen. Diese Stelle als Altenpfleger hatte er erst vier Wochen zuvor angetreten, davor bezog er „ALG II“. Er befand sich bei seinem Stuttgarter Arbeitgeber noch in der Probezeit und ihm wurde aufgrund seiner Verspätung am 10. Juli fristlos gekündigt. Gleichzeitig musste er sofort sein angemietetes Zimmer im betriebseigenen Wohnheim räumen, die anschließende Nacht verbrachte der verzweifelte junge Mann auf dem Stuttgarter Hauptbahnhof.
Seine inzwischen informierte Mutter setzte sich mit der DBV-Reisestation Oschatz in Verbindung und bat um eine Klärung des Vorfalls und eine kostenlose Rückfahrt für ihren Sohn. Ein Telefonat mit dem „Kundendialog“ der DB AG brachte keine Einigung. So blieb nur der Kauf einer Fahrkarte.
Für den jungen Mann stellt sich nun die Frage, wer dafür aufkommt. Schließlich trifft ihn keine Schuld. Ist es die DB AG oder die Gewerkschaft? Im Endeffekt ist es egal. Der Antrag für „Hartz IV“ ist gestellt und bei der nächsten Bewerbung wirft die fristlose Kündigung in der Probezeit kein gutes Licht auf den potenziellen Stellenbewerber. Vielleicht kann die Schlichtungsstelle Mobilität, die inzwischen eingeschaltet wurde, wenigstens den Ersatz der Rückfahrt erreichen.
Der Deutsche Bahnkunden-Verband sieht sich bestätigt in seiner Auffassung, dass Leistungen der Daseinsvorsorge nicht so einfach zum Spielball eines Arbeitskampfes werden dürfen.
Mitteldeutscher Bahnkunden-Verband
aus SIGNAL 4/2007 (August/September 2007), Seite 24