Planung
1. Apr 1990
Der Senat hat die von Bausenator Wolfgang Nagel eingebrachte Vorlage “Erstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin” behandelt. Sie wird nunmehr dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme überwiesen. Mit der Gesetzesnovelle sollen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für Pkws geändert werden. Neu ist vor allem, daß die Art der Erfüllung dieser Verpflichtung künftig in das freie Ermessen des Bauherrn gestellt wird. Er kann also entweder Stellplätze zur Verfügung stellen oder Ablösebeträge zahlen, ohne an bestimmte Voraussetzungen gebunden zu sein. Nur beim Wohnungsbau soll weiterhin die Herstellung von Stellplätzen gefordert werden; Ablösungen kommen hier nur in zwingenden, vertretbaren Ausnahmefällen in Frage.
Der Ablösungsbetrag je Stellplatz, der zur Zeit einheitlich 17.600 DM beträgt, wird aktualisiert. Er wird in Zukunft ın seiner Höhe nach baulicher Ausnutzbarkeit der Grundstücke gestaffelt und der Kostenentwicklung angepaßt. Dabei wird aber auch dem Umstand Rechnung getragen, daß der Bauherr, wenn er die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Ablösungsbetrages statt durch Bau eines Stellplatzes erfüllt, aus seiner so vorgenommenen Investition keinen individuellen Nutzen ziehen kann. Deshalb wird durch Gesetz festgelegt, daß nur maximal 70% der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten den Grunderwerb für Parkeinrichtungen als Ablösungsbetrag festgesetzt werden können. Dies geschieht im einzelnen durch Rechtsverordnung.
Ablösungsbeträge werden künftig nicht nur zur Herstellung von Parkeinrichtungen verwendet, sondern auch und vor allem für bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Modernisierung des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies ist ein wesentlicher Beitrag für die neue Verkehrspolitik in Berlin, die nicht mehr den lndividualverkehr in den Mittelpunkt stellt.
Neu ist auch, daß auf die Stellplatzpflicht bei Anlagen, die öffentlichen Zwecken dienen und der Allgemeinheit zugänglich sind, verzichtet wird, wenn sie überwiegend unter Einsatz öffentlicher Mittel errichtet und die verkehrsmäßigen Belange der Benutzer anderweitig berücksichtigt werden. Künftig müssen also z.B. beim Bau von Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindertagesstätten und Bauten der öffentlichen Verwaltung nicht automatisch Stellplätze gefordert werden, sondern es wird abgewogen, ob es sinnvoll ist, Pkw-Stellplätze anzulegen, wenn unmittelbar vor der Haustür die S- bzw. U-Bahn oder Autobusse halten.
Eine weitere Neuerung liegt in der Aufnahme der gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. Damit sollen Hemmnisse bei der Benutzung von Fahrrädern als Verkehrsmittel abgebaut werden.
Schließlich soll in das Gesetz eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen aufgenommen werden, mit denen für bestimmte Stadtgebiete die Herstellung von Stellplätzen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn Gründe der vorherrschenden Nutzung, des Umweltschutzes, der straßenverkehrlichen Belange oder der Erschließungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr dies als zweckmäßig oder geboten erscheinen lassen.
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
aus SIGNAL 3/1990 (April 1990), Seite 15-16