Berlin

Einbau von Aufzügen in U-Bahnhöfen

Kleine Anfrage


Christian Gaebler, SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus

1. Jul 2000

Warum ist bei der Genehmigung für den Bau eines Verbrauchermarktes im Bereich des U-Bahnhofes Innsbrucher Platz keine Auflage hinsichtlich eines Behindertenaufzuges gemacht worden? Wie verträgt sich dies mit dem Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin un den Leitlinen für eine behindertengerechte Stadt?

Der Einbau eines Verbrauchermarktes in den U-Bahnhof Innsbrucker Platz stellt eine Sondernutzung eines Teiles einer U-Bahn-Betriebsanlage dar und erfolgte auf Kosten dieses Sondernutzers. Der Einbau wurde nach der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BO Strab) genehmigt.

Bei der uneingeschränkten Anwendung des § 51 Abs. 2 der Berliner Bauordnung, die bei wesentlicher Nutzungsänderung von baulichen Anlagen einen barrierefreien Zugang zu der geänderten Anlage fordert, wäre dem Investor auf Grund der Lage des Bauwerkes in der -1-Ebene (U-Bahn-Verteilergeschoß) ein erheblicher Mehraufwand von ca. 2,0 Mio. DM entstanden.

Um die wünschenswerte Aufwertung des Zwischengeschosses durch eine Ladennutzung nicht durch Auflagen zu gefährden, wurde im vorliegenden Fall der Absatz 4 des § 51 BauOBln, der Ausnahmen regelt, mit in die Prüfung einbezogen. Das wesentliche Entscheidungskriterium hierbei war jedoch, daß der U-Bahnhof Innsbrucker Platz mit einem regulären behindertengerechten Personenaufzug ausgestattet werden soll. Dieser wurde mit der BVG schon vor dem Investitionsansinnen vereinbart, er ist in der Prioritätenliste für den behindertengerechten Ausbau der U-Bahnhöfe, die von der BVG und den früheren Senatsverwaltungen für Gesundheit und Soziales sowie Bauen, Wohnen und Verkehr erarbeitet wurde, mit einer hohen Priorität enthalten. Der Aufzug dient dem Umsteigeverkehr zur S-Bahn und wird vom Land Berlin gefördert. Der Bau soll voraussichtlich im Jahr 2001 erfolgen.

Aus der Sicht des Senats finden insofern sowohl das Landesgleichberechtigungsgesetz als auch die Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt im angestrebten Gesamtergebnis die notwendige Beachtung und Anwendung.

Warum wurde beim Umbau des U-Bahnhofes Johannisthaler Chaussee der Einbau eines Aufzuges nicht einbezogen?

Die BVG äußert sich hierzu wie folgt: „Der U-Bahnhof Johannisthaler Chaussee wurde von der BVG anläßlich der Erweiterung der Gropius-Passagen renoviert. Es wurden einige Schönheitsreparaturen durchgeführt und die Beleuchtung erneuert. Die Umgestaltung des Zugangsbereiches erfolgte durch den Investor der Gropius-Passagen.

Da es sich bei diesen Arbeiten nicht um eine Grundsanierung, einen Umbau, Rekonstruktion oder Wiederinbetriebnahme handelte und diese damit nicht den genannten Kriterien für einen behindertengerechten Ausbau eines U-Bahnhofes entsprechen, wurde der Einbau eines Aufzuges in diesem Zusammenhang nicht eingeplant. Unabhängig von diesem aktuellen Vorgang besteht ein großes Interesse am Einbau eines Aufzugs in diesem U-Bahnhof. Hierzu ist festzuhalten, daß die Reihenfolge der behindertengerechten Ausstattung der Berliner U-Bahnhöfe auf der Grundlage einer Prioritätenliste, die mit den zuständigen Senatsverwaltungen abgestimmt wurde, geplant wird. Der U-Bahnhof Johannisthaler Chaussee wurde hierbei am Ende der verkehrlichen Priorität eingeordnet. Rund 30 U-Bahnhöfe haben danach zur Zeit Vorrang vor diesem U-Bahnhof.

Zwischenzeitliche Hoffnungen auf eine Finanzierung des Aufzugs durch den Investor der Gropius-Passagen wurden bisher leider nicht erfüllt."

Christian Gaebler, SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus

aus SIGNAL 4-05/2000 (Juni/Juli 2000), Seite 18