Verkehrsrecht & Tarife

VBB-Tarif geändert

Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde ein Nachtrag zum VBB-Tarif herausgegeben. (TVA 513/2002).


DBV

1. Jul 2003

Das wesentlich Neue an dieser Änderung ist, daß in den Geltungsbereich des § 1 der VBB-Beförderungsbedingungen der Eisenbahn-, Regional- und S-Bahn-Verkehr einbezogen wurde, was bisher so nicht der Fall war. Dadurch ist in die folgenden Neuregelungen eine Reihe von Vorschriften eingearbeitet worden, die für die Fahrgäste übersichtlicher geworden sind. Das betrifft insbesondere Regelungen über Anschlußverkehre zwischen S-Bahn und Regionalverkehr einerseits und andererseits für die Benutzung von Regionalzügen von Bahnhöfen innerhalb nach Bahnhöfen außerhalb des VBB-Tarifgebietes und umgekehrt.

Grundsätzlich bleibt es dabei, daß für Fahrten innerhalb des Tarifgebietes Fahrausweise nur nach diesem Tarif ausgegeben werden; Ausnahmen: Familienheimfahrten von Bundeswehrangehörigen und Zivildienstleistenden sowie Fahrten auf Netzcard der DB AG. Bei Benutzung von Regionalbahn- oder Regionalexpreßzügen sind für Verbindungen von Bahnöfen innerhalb des VBB-Tarifgebietes nach Bahnhöfen außerhalb dieses Gebietes und umgekehrt Fahrkarten nach den neuen Beförderungsbedingungen (BB Personenverkehr) der DB AG zu lösen. Für bestimmte Orte in den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern gilt allerdings ein besonderer VBB-Anschlußtarif (Tarifteil E). Der Hinweis auf die BB Personenverkehr bedeutet gleichzeitig, daß für diese Verbindungen die Bahncard- sowie die Mitfahrer-Ermäßigungen anwendbar sind.

Kann beispielsweise ein Reisender auf einem S-Bahnhof keine Fahrkarte für sein Fahrtziel außerhalb des VBB-Tarifgebietes erwerben, hat er eine VBB-Fahrkarte bis zu einem Umstiegs- oder Unterwegsbahnhof zu lösen, an dem eine Fahrkarte nach den BB Personenverkehr erhältlich ist. Wenn ein Unterwegsbahnhof kein Umstiegsbahnhof ist, bedeutet das, daß man eine Anschlußfahrkarte beim Zugbegleiter lösen kann. Die Neuregelung (VBB-Tarif § 6 (8), Ziffer 4) dazu lautet: „In Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs ist ein Lösen von Fahrausweisen bei Zugbegleitern nur möglich, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, daß

Im letzteren Fall wurde allerdings die Regelung für Züge ohne Zugbegleiter offen gelassen.

Daß beim Lösen derartiger Anschlußkarten im Zug nur der Normalpreis erhoben wird, ist in Ziffer 3.9. letzter Satz der BB Personenverkehr geregelt. Es heißt dort: „War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, hat der Reisende statt des Bordpreises nur den Normalpreis unter Berücksichtigung etwaiger im Zug erhältlicher Ermäßigungen (z.B. BahnCard. H.H.) zu zahlen."

Nur den Normalpreis anstatt des Bordpreises zahlt auch derjenige Reisende, der a) dem Zugpersonal unaufgefordert meldet, daß er mit einem Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse benutzt, oder b) unwissentlich mit einem für diese Strecke nicht gültigen Fahrausweis fährt und in beiden Fällen den Fahrpreis sofort zahlt.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß bereits seit dem 15. Dezember 2002 auf die neue Bahncard (25 % Ermäßigung) Einzelfahrausweise und Tageskarten zum Ermäßigungstarif ausgegeben werden (Ausnahmen: innerhalb des Tarifbereiches Berlin, innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien Städte und in Stadtverkehren der Großgemeinden). (TVA 460/2002).

Auf eine Darstellung weiterer Änderungen des VBB-Tarifs wird hier verzichtet. Es ist zu hoffen, daß seine revidierte Gesamtausgabe bald erscheint und der Öffentlichkeit zugängig gemacht wird

DBV

aus SIGNAL 3/2003 (Juni/Juli 2003), Seite 35