Kurz notiert
1. Dez 2003
„Für eine ein - bis dreimonatige behördliche Aufbewahrung Ihres Führerscheins sind ein Blondes und ein Kurzer (0,5 Promille) schon völlig ausreichend. Wollen Sie Ihren Lappen für lange Zeit loswerden, reichen schon ein großes Bier (0,3 Promille) und ein auffälliger Fahrstil oder ein kleiner Unfall. " Mit solchen Argumenten versucht der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) die Folgen von Alkohol im Straßenverkehr ein zudämmen und für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu werben. Immerhin kam es 2002 23.206 „Alkoholunfällen" mit 932 Todesopfern, 9953 Schwer- und 22.977 Leichtverletzten.
Was wohl bei der Kampagne nicht bedacht wurde: in der Regel schließen die Beförderungsbedingungen fast aller Unternehmen alkoholisierte Fahrgäste von der Mitnahme generell aus. So verbieten die Bedingungen der „Kreisverkehr Schwäbisch Hall GmbH" nicht nur die Mitnahme von Personen mit geladenen Schusswaffen (sofern sie nicht zum Führen berechtigt sind), sondern auch von „... Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen ...".
aus SIGNAL 5/2003 (November/Dezember 2003), Seite 4