Verkehrsrecht & Tarife

DB-BahnCard nur im Abonnement


Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD

1. Sep 2006

Als Herr W. seine BahnCard im Oktober 2005, vier Wochen vor Ablauf seiner alten BahnCard, mündlich bei der Verkaufsstelle kündigte, wurde er nicht darüber informiert, dass diese Kündigung wirkungslos ist. Herr W. ging hingegen davon aus, dass die Angelegenheit damit erlegt sei. Der Umstand, dass er im November 2005 keine neue BahnCard erhielt, bestätigte ihn in dieser Überzeugung.

Eine böse Überraschung war jedoch die Post, die HerrW. im April 2006 erhielt. Fast 140 Euro sollte er für die BahnCard und die bislang aufgelaufenen Mahnkosten bezahlen. Auf seinen Widerspruch erhielt er lediglich seine BahnCard mit Gültigkeit ab November 2005 zugesandt.

Viele BahnCard-Besitzer vergessen im Laufe des Jahres, dass es sich bei ihrer BahnCard 25 oder BahnCard 50 um Abonnements handelt. Deshalb ist es notwendig, dass die BahnCard-lnhaber dieses Abonnement sechs Wochen vor Ablauf schriftlich beim BahnCard-Service kündigen, wenn sie keine Verlängerung wünschen.

Dies ist im Falle von Herrn W. nicht passiert. Er hat weder schriftlich noch fristgerecht und darüber hinaus auch nicht beim BahnCard-Service gekündigt. Sein Vertrag hat sich deshalb um ein weiteres Jahr verlängert.

Da die Deutsche Bahn AG jedoch auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht hingewiesen hat und da es Fehler bei der Zustellung der BahnCard gab, konnte die Schlichtungsstelle für Herrn W. eine Kulanzlösung erarbeiten. Die Deutsche Bahn AG hat die BahnCard zurückgenommen und auf die Forderungen gegen Herrn W. verzichtet.

Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD

aus SIGNAL 5/2006 (Oktober/November 2006), Seite 24