Verkehrsrecht & Tarife

Haftet die Eisenbahn bei Verspätungen?

In der Presse werden in zunehmendem Maße Beiträge veröffentlicht, die sich mit der mangelnden Pünktlichkeit und dem schlechten Service der Deutschen Bahn AG beschäftigten. Kritik wird besonders daran geübt, dass die Fahrgäste bei Unregelmäßigkeiten nicht oder nicht ausreichend informiert werden.


DBV Bundesverband

1. Mär 2004

Zusätzlich wird bemängelt, dass auch Zugbegleiter nicht immer die gesetzlichen Bestimmungen und die Beförderungsbedingungen ihrer Bahn umfassend kennen. Damit sind sie oft auch nicht in der Lage, den Fahrgästen entsprechende Hinweise zu geben. Hinzu kommt, dass in vielen Zügen für die Reisenden überhaupt keine Ansprechpartner mehr vorhanden sind. Dieser Mißstand wird auch in vielen Beschwerden deutlich, die der Deutsche Bahnkunden-Verband (DBV) von seinen Mitgliedern und Lesern dieser Zeitschrift erhält. Hier sollen nun die gegenwärtig (bis Ende September 2004!!, siehe auch Artikel auf Seite 4 ) geltenden Regelungen und Praktiken der Deutschen Bahn AG bei Leistungsstörungen dargestellt werden.

Die nebenstehenden Haftungsregelungen sind durch Aufnahme in die Beförderungsbedingungen Bestandteil des Personenbeförderungsvertrages geworden und gelten als mit dem Reisenden vereinbart. Sie gelten für Beförderungen innerhalb Deutschlands. Für grenzüberschreitende Beförderungen mit einer internationalen Fahrkarten nach dem CIV-Abkommen gelten dessen Vorschriften, die als Gesetz in Deutschland zwingenden Charakter haben; sie sind nahezu identisch mit den nebenstehenden Beförderungsbedingungen.

Wie zu erkennen ist, werden von den zitierten Regelungen nicht alle Haftungsfälle bei Störungen des Bahnverkehrs erfasst. Insbesondere sind die indirekten Schäden der Reisenden nicht geregelt. Mit künftigen Regelungen derartiger Schäden, zum Beispiel Verdienstausfällen bei Berufspendlern, Versäumnis wichtiger Veranstaltungen oder privater Termine) laufen gegenwärtig Beratungen in verschiedenen Gremien. Sogar der Bundesrat hat die Regierung in einer Entschliessung aufgefordert, den Verbraucherschutz im Bereich des Eisenbahn-Personenverkehrs nachhaltig zu verbessern. Die ab Oktober 2004 geltenden Regelungen - siehe Artikel auf Seite 4 - sind ein erster Schritt.

Über die in Ziffer 1 zitierten Regeln hinaus hat sich die Deutsche Bahn AG auf Grund der Vielzahl von Beschwerden über Unregelmässigkeiten im Bahnverkehr in einigen Fällen zu Kulanzregeln bereit erklärt. Die Schlichtungsstelle Nahverkehr im Land Nordrhein-Westfalen hat aus ihren Erfahrungen mit der DB Regio AG solche Beispiele zusammengestellt. So wurden bei wiederkehrenden Verspätungen im Nahverkehr Reisegutscheine ausgegeben:

Da dieses Kulanzverhalten für den Nahverkehr gilt, ist von einer Weiteranwendung auch über den Oktober 2004 hinaus zu rechnen. Die Änderungen ab Oktober 2004 betreffen nur Fernverkehrzüge!

Im Fernverkehr werden die folgenden „Richtsätze" - wiederum ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der DB AG - angewendet:

DBV Bundesverband

aus SIGNAL 1/2004 (Februar/März 2004), Seite 42-43