Aktuell
Kleine Anfrage vom 15. Juni 2004
1. Jan 2005
Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf betriebliche Angelegenheiten der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des öffentlichen Rechts - und können in eigener Zuständigkeit des Senats deshalb nicht beantwortet werden. Adressat der Fragen kann nur die BVG sein.
Der BVG-Vorstand nimmt wie folgt Stellung:
Ja.
Zu a): In die CBL-Verträge sind insgesamt 511 Straßenbahnen (entspricht 85 % des Gesamtbestands von 602 Straßenbahnen) und 647 U-Bahn-Wagen (entspricht 48% des Gesamtbestands von 1361 U-Bahn-Wagen) einbezogen. Die Grundmietzeit beträgt in Abhängigkeit vom Herstellungsjahr des Fahrzeugs, des Wertgutachtens und der jeweiligen Vertragsstruktur zwischen 12 und 30 Jahren.
Zu b): Im Jahr 1997 wurden durch den Abschluss von CBL-Verträgen 32 Mio. EUR, im Jahr 2000 weitere 18 Mio. EUR und im Jahr 2002 nochmals 18 Mio. EUR erwirtschaftet.
Nein, der deutsche Leasingnehmer bleibt rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Leasinggegenstände und führt diese in seiner Bilanz fort. Unter den CBL-Verträgen steht der BVG das Recht der ungestörten Nutzung der Leasing-Objekte zu, insbesondere bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzes der Leasing-Objekte im ÖPNV Berlins.
Zu a): Der BVG steht unter den CBL-Verträgen das Recht der ungestörten Nutzung der Leasing-Objekte zu.
Zu b): Die BVG ist auf Grund der Betriebsordnung Straßenbahn (BoStrab) verpflichtet, alle im Fahrgastverkehr eingesetzten Straßenbahnen und U-Bahnen nach den einschlägigen technischen Bestimmungen betriebsfähig vorzuhalten. Unter den CBL-Verträgen bestehen für die BVG keine Wartungs- und Instandsetzungsverpflichtungen, die über den Standard der BoStrab hinausgehen, insofern entstehen der BVG keine zusätzlichen Kosten auf Grund der CBL-Verträge.
Zu c): Siehe Antworten zu a) und b).
Da das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum bei der BVG liegt, trägt die BVG das wirtschaftliche Risiko der Fahrzeuge. Sollte z.B. durch einen Unfall ein Totalschaden an einem Leasing-Objekt entstehen, kann die BVG das zerstörte Leasing-Objekt entweder gegen ein geeignetes Ersatzobjekt austauschen oder den CBL-Vertrag für das betroffene Leasing-Objekt gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beenden.
Berlin, den 16. Juli 2004,
Staatssekretär Volkmar Strauch, Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Dr. Klaus Lederer (PDS)
Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin
aus SIGNAL 6/2004 (Dezember 2004/Januar 2005), Seite 9