Verkehrsrecht & Tarife
Angeregt durch mehrjährige Diskussionen in verschiedenen Gremien, vor allem auch in den Fahrgastverbänden, ist gegenwärtig die Gesetzgebungsinitiative auf Bundesebene in Bewegung geraten. So hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen am 10. November 2004 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Fahrgastrechte” beim Bundesrat eingereicht. Der Bundesrat hat diesen Antrag auf seiner Plenarsitzung am 26. November behandelt und beschlossen, ihn dem Bundestag zuzuleiten.
1. Jan 2005
In dem Antrag von Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, daß die gegenwärtigen Regelungen, die eine Haftung der Verkehrsunternehmen für Verspätungen oder Zugausfall ausschließen, nicht mehr zeitgemäß sind. Die Verkehrsunternehmen treten ihren Kunden gegenüber jetzt als Wirtschaftsunternehmen auf und sind deshalb grundsätzlich auch wie jedes andere Unternehmen haftungsrechtlich zu behandeln. Allerdings muß ihrem hohen Risikio als Massentransportunternehmen auch angemessen Rechnung getragen werden. Weiter wird in dem Antrag als Lösung vorgeschlagen: „Das Haftungsrecht der Verkehrsunternehmen wird entsprechend den Besonderheiten des öffentlichen Personen-Fernverkehrs (SPFV) einerseits und des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) andererseits neu geregelt. Der SPFV, der grundsätzlich eigenwirtschaftlich betrieben wird, wird dem algemeinen zivilrechtlichen Haftungssystem des BGB unterstellt. SPFV betreibende Eisenbahnen erhalten allerdings die Möglichkeit ihre Haftung bei leicht fahrlässig verursachten Ausfei- sowie Verspätungsschäden vertraglich durch Algemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf einen angemessenen Umfang zu btujenien und für unmittelbare Schäden eine angemessene Pauschalierung vorzusehen. Der öffentliche Personennahverkehr ist hingegen der staatlichen Daseinsvorsorge unterstellt und wird in erheblicher Höhe staatlich subventioniert. Diese Gemeinwirtschaftlichkeit des Personennahverkehrs schlägt sich in Fahrpreisen nieder, die nicht in Adäquanz zu der Transportleistung stehen und dementsprechend auch eine andere Ausgestaltung des haftungsrechtlichen Verhältnisses zwischen Bahn und Fahrgast erfordern. Die haftungsrechtliche Privilegierung der Nahverkehrsunternehmen bleibt deshalb als solche erhalten, wird aber spürbar zu Gunsten das Fahrgastes eingeschränkt."
Zum Problem Fahrgastrechte hat sich auch der 22. Bundesverbandstag des Deutschen Bahnkunden-Verbandes am 27. November in Lüchow (Wendland) geäußert. Er begrüßte im Prinzip Neuregelungen zu Gunsten der Bahnkunden, stellte jedoch klar, daß die aus einer eventuellen Mehrbelastung der Verkehrsunternehmen entstehenden Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Auch müsse ein detaillierter Katalog aufgestellt werden, in dem höhere Gewalt (unvorhersehbare Ereignisse) und Verschulden der Bahn klar definiert sind. Keinesfalls dürfe man mit zu krassen Restriktionen den Bogen in diesen Bereichen überspannen. Dr. jur.Helmut Heinschel
DBV
aus SIGNAL 6/2004 (Dezember 2004/Januar 2005), Seite 27