Fernverkehr

Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Bahn

Entschädigungspflicht gilt auch bei höherer Gewalt


Deutscher Bahnkunden-Verband
IGEB Fernverkehr

16. Apr 2014

Ende September 2013 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Entschädigungspflicht von Fahrgästen bei Verspätungen für Eisenbahnunternehmen auch in Fällen höherer Gewalt gilt. Damit billigen die Richter den Bahnkunden auch dann Entschädigungen zu, wenn Züge beispielsweise wegen Streckensperrungen durch Hochwasser, Erdrutsche, Schnee oder Orkanschäden großräumig umgeleitet werden müssen.

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung zwar Rechtssicherheit für die Bahnkunden geschaffen, und für die Fahrgäste ist dieses Urteil angesichts des vielen Verspätungsfrustes im Grundsatz auch positiv.

Trotzdem: Vor den Folgen von Naturkatastrophen kann sich jedes Bahnunternehmen nur bedingt schützen. Dadurch entstehende Mehrkosten werden unausweichlich auf

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die Fahrpreise umgelegt. Nicht nachvollziehbar ist aber vor allem die Tatsache, dass vergleichbare Regelungen für den Flug-, Schiffs- und Fernbusverkehr nicht gelten.

Foto: Marc Heller
Bus oder Bahn? Der Bus zahlt keine Verkehrswegemaut und muss keine Entschädigungsleistungen bei Verspätungen in der Fahrpreiskalkulation berücksichtigen – im Gegensatz zur Bahn. So profitiert der Bus doppelt und kann günstige Tickets anbieten. Foto: Marc Heller

Damit treffen die aus der Entschädigungspflicht resultierenden Kostenbelastungen einseitig den umweltschonenden Verkehrsträger Schiene. Speziell Unternehmen des Fernbusverkehrs profitieren sogar doppelt, einerseits durch das bislang komplette Fehlen der Maut für die Fernstraßen-Benutzung, andererseits nun auch beim Entschädigungsrecht!

Eine Ausnahme bildet hier lediglich der von der Deutschen Bahn angebotene InterCity-Bus, für den die Fahrgastrechte des Eisenbahnverkehrs gelten.

Daher ist es dringend notwendig, verkehrsträgerübergreifend endlich einheitliche und faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. Der Gesetzgeber ist hier gefordert, seine „Hausaufgaben“ zu erledigen und entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Zweierlei Maß bei Entschädigungsregelungen, u. a. auch in Fällen höherer Gewalt, darf es nicht geben!

Deutscher Bahnkunden-Verband
IGEB Fernverkehr

aus SIGNAL 2/2014 (April/Mai 2014), Seite 29