Regionalverkehr

Bis zum allerletzten!

Deutsche Bahn muss die Fahrgäste auf allen Bahnhöfen aktiv informieren

Fahrgäste haben Rechte. Dazu zählt auch das Recht auf Information. Zum Beispiel, wenn Züge Verspätung haben oder gar ausfallen. Daraus erwächst natürlich die Verpflichtung, diese Information zur Verfügung zu stellen. Nicht irgendwann, irgendwo auf Abruf, sondern aktiv dort, wo der Fahrgast im Regelfall auf seinen Zug wartet: auf dem Bahnhof.


Berliner Fahrgastverband IGEB

12. Nov 2015

Darauf verweist auch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und ordnete 2010 an, dass gemäß der „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ (Kapitel IV Artikel 18) auf allen Bahnhöfen entsprechende technische Voraussetzungen zur aktiven Fahrgastinformation zu schaffen sind (siehe auch Signal 2/2013). Deshalb forderte das EBA von der Deutschen Bahn, alle Bahnhöfe, auf denen eine aktive Fahrgastinformation noch nicht möglich ist, mindestens mit einem Dynamischen Schriftanzeiger (DSA) auszustatten.

Die DB war jedoch der Meinung, dass der finanzielle Aufwand bei 1800 ihrer kleinen Bahnhöfe unverhältnismäßig sei und klagte gegen den Bescheid. Im Januar 2013 verlor die Bahn in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht in Köln (18 K 4907/11). In

ANZEIGE

zweiter Instanz wies das Oberverwaltungsgericht Münster im Mai 2014 die Berufung zurück (16 A 494/13). Zu guterletzt ging die Bahn wegen der 300 kleinsten Bahnhöfe und Haltepunkte nochmals vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision. Aber auch die obersten Richter entschieden am 9. September 2015 gegen die DB (BVerwG 6 C 28.14). Sie sahen die finanziellen Belastungen der Bahn durch eine angemessene Kundeninformation nicht als unverhältnismäßig an.

Zumindest ein solcher „Dynamischer Schriftanzeiger“ (hier in Fürstenwalde (Spree) Süd) muss auf jeder Bahnstation vorhanden sein, um die Fahrgäste über Störungen aller Art aktuell informieren zu können. Das ist jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht abschließend entschieden worden. Foto: Stefan Retzlaff

Der Berliner Fahrgastverband IGEB begrüßt das Urteil und sieht darin eine Stärkung für das Recht auf Information jedes Fahrgastes. Auch im ländlichen Bereich, auf den letzten 300 kleinen „Dorfbahnhöfen“, wo gerade keine alternativen Informationsquellen bestehen, ist ein Dynamischer Schriftanzeiger eine preiswerte Möglichkeit, dieses sicherzustellen. Es kann nicht sein, dass ein Reisender stets sicherheitshalber telefonieren muss, weil sein Zug verspätet sein oder ausfallen könnte.

Gut, dass nun höchstrichterlich bestätigt ist: Die aktive Fahrgastinformation ist eine Bringepflicht des Eisenbahnunternehmens oder des Bahnhofsbetreibers. Überall! (BfVst)

Berliner Fahrgastverband IGEB

aus SIGNAL 5/2015 (November 2015), Seite 27