Tarife

„Schwarzfahrer“ sind Straftäter – das muss geändert werden

Riskiert Oma Gisela, die aus Schusseligkeit ihren Fahrschein zuhause liegen lässt, beim dritten derartigen Vergehen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren eine Strafanzeige wegen „Erschleichens von Beförderungsleistungen“? Soll der Schüler Jakob, weil er im Schuljahr dreimal ohne Fahrschein angetroffen wurde, demnächst einer Jugendstrafe unterzogen werden? Mit welchem Ziel eigentlich?


Berliner Fahrgastverband IGEB

7. Mär 2017

Für Law-and-Order-Politiker aller Couloeur ist die Sache klar: Auch Vergesslichkeit verdient Strafe, ebenso wie Vorsatz und schlichte Unkenntnis der hyperkomplexen Tarifbestimmungen im öffentlichen Verkehr mit zahllosen Ausnahme-, Übergangs-, Mitnahme- und Fristenregelungen. Alles keine Entschuldigung! Schwarzfahren muss mit den Mitteln des Strafgesetzbuchs geahndet werden! Und dieses sieht für derartige Untaten gemäß § 265a Geldstrafen und auch Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr vor.

„Schwarzfahrer“ füllen die Haftanstalten

Die Berliner Justizvollzugsanstalten sind voll – nicht mit Dieben, Betrügern oder Mördern, sondern mit Menschen, die Haftstrafen wegen Schwarzfahrens absitzen. Meist sind dies Menschen, die verhängte Geldstrafen nicht zahlen können und deshalb in Ersatzhaft landen. Gerade für sozial Schwache sind die Tarifsteigerungen der letzten Jahre existenzbedrohend geworden. Wer von den „Segnungen“ der Hartz IV-Gesetze betroffen ist, hat oft keine 2,80 Euro für eine Einzelfahrt übrig. Und in existenzbedrohende Lagen kann man dann

ANZEIGE

ganz schnell geraten, wenn z. B. das Jobcenter aus Jux und Tollerei (oder um die von der Behördenleitung vorgegebene Sanktionsquote zu erfüllen) mal eben für Lappalien mit einer Leistungskürzung das Existenzminimum unterschreitet. Ist dann etwa ein Arzttermin fällig, bleibt den Betroffenen nur die Wahl zwischen Verzicht oder Es-drauf-ankommen-lassen.

Für den Staat ist das Inhaftieren von Schwarzfahrern übrigens ein ausnehmend mieses Geschäft: Jeder Hafttag kostet den Steuerzahler 150 Euro, und das für Delikte, die ursprünglich einen Streitwert von unter 5 Euro hatten. Verbrechen sehen anders aus. Ist das alles vernünftig?

Nein, sagen Berliner Grüne und Linke und fordern die Abschaffung der urtümlichen obrigkeitsstaatlichen Vorschriften. Demnach soll das Schwarzfahren eine ganz normale Ordnungswidrigkeit werden, die jedenfalls keine Strafen nach sich zieht, die im schlimmsten Fall einem betroffenen Menschen auch noch die berufliche Existenz zerstören können.

„Falschparker“ begehen nur Ordnungswidrigkeiten

Solch ein Beleg wird dem erwischten „Schwarzfahrer“ während der Kontrolle ausgestellt. Der beanstandete Fahrausweis wird üblicherweise eingezogen. Archiv

Jeden Tag werden Menschen gefährdet und der Verkehr behindert durch Autofahrer, die sich um Verkehrsregeln, StVO und StVG einen feuchten Kehricht scheren. Gegenseitige Rücksichtnahme nach Paragraf 1? Nicht mit mir! Falschparker stellen Haltestellen zu, „eilige“ Eltern überfahren rote Ampeln, um ihre Kinder in die Mandarin-Kita vier Bezirke weiter zu bringen und gefährden dabei Menschenleben, rücksichtslose Individualisten blockieren Busspuren und Straßenbahngleise und erzeugen Behinderungen für hunderte Fahrgäste. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind das aber alles keine Straftaten, sondern lässliche Ordnungswidrigkeiten. Das Falschparken gibt es vom bundesdeutschen Gesetzgeber sogar im Sonderangebot für 5 bis 10 Euro, obwohl das ein explizit sozialschädliches Verhalten ist und damit Gehbehinderte besonders schikaniert und Kinder gefährdet. Ist das gerecht?

In den vergangenen Jahrzehnten ist in der Rechtsordnung eine gewaltige Schieflage entstanden, die aus der politisch gewollten Privilegierung des Kfz-Verkehrs gegenüber anderen Verkehrsarten aus den 1950er und 60er Jahren resultiert: Verstöße gegen Regeln des Straßenverkehrs – ob vorsätzlich oder fahrlässig – werden milde bestraft, wenn sie überhaupt registriert werden, beliebige Tempoüberschreitungen werden – eher widerwillig und nur, wenn sie tödliche Konsequenzen haben – als Straftaten gewertet.

Jegliche Verstöße im öffentlichen Personenverkehr werden dagegen blitzschnell zu Angelegenheiten der Strafgerichte und haben im schlechtesten Fall erhebliche Konsequenzen. Dafür muss man nicht einmal ein klassischer Schwarzfahrer (= kein Ticket) sein, es reicht aus, das falsche Ticket gekauft zu haben, ein gekauftes Ticket nicht entwertet zu haben, sich in der Arithmetik der Tarifzonen, Waben und Uhrzeiten geirrt zu haben, oder in einer fremden Stadt schlicht die Gepflogenheiten des dortigen Fahrscheinwesens nicht zu kennen (= „Graufahrer“). Sollen derartige Delikte weiter als Straftaten verfolgt und geahndet werden, Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen?

Soll „Schwarzfahren“ eine Straftat bleiben?

„Nein“, sagen Politiker der rot-rot-grünen Koalition in Berlin. Und der Berliner Fahrgastverband IGEB schließt sich dieser Forderung an. Bagatellen sollen nicht künstlich zu Straftaten aufgeblasen werden, zumal die Strafbarkeit des Schwarzfahrens über die Jahre nichts an den Zahlen geändert hat: Circa fünf Prozent der Fahrgäste fährt schwarz, wovon es nur ein kleiner Prozentsatz „professionell“ tut. Die meisten Menschen werden als „Graufahrer“ erwischt und dann kriminalisiert. Da werden falsch gestempelte Gruppentickets zu Stolperfallen, ein mitgeführtes Fahrrad zieht ein Ermittlungsverfahren nach sich, und eine abgelaufene oder in der falschen Richtung (Stichwort Rückfahrt) benutzte Zwei-Stunden-Karte kann im Wiederholungsfall Knast bedeuten.

Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt, aber auch keine Straftat. Die Fahrgäste des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht länger kriminalisiert werden. Und das ungewollte Schwarzfahren könnte weitgehend vermieden werden, wenn es endlich überall bezahlbare und verständliche Tarife gäbe. (mg)

Berliner Fahrgastverband IGEB

aus SIGNAL 1/2017 (März 2017), Seite 29