söp

Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson


söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

14. Mai 2018

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin fuhr zusammen mit ihren beiden Töchtern von Wuppertal nach Lindern. Beide Kinder verfügten über gültige Fahrkarten, wobei eines der Kinder zusätzlich einen Schwerbehindertenausweis besaß.

In dem Schwerbehindertenausweis waren die Merkzeichen G und RF sowie die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen. Eine Wertmarke war nicht vorhanden.

Im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle wurde beanstandet, dass der Schwerbehindertenausweis nicht über eine Wertmarke verfügte. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht kostenlos als Begleitperson mitfahren. Vielmehr hätte sie eine eigene Fahrkarte erwerben müssen.

Der Kontrolleur stellte der Beschwerdeführerin eine Fahrpreisnacherhebung über 60 Euro aus.

Gegen diese Fahrpreisnacherhebung legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein und wies darauf hin, dass beide

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Töchter einen Fahrschein gehabt hätten und sie als Begleitperson auch ohne Wertmarke unentgeltlich befördert werden müsse (vgl. § 228 SGB IX).

Antwort der Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin teilte mit, dass der Schwerbehindertenausweis nur zur unentgeltlichen Beförderung der Begleitperson berechtige, wenn eine entsprechende Wertmarke vorhanden sei. Da diese nicht vorgelegen habe, sei die Fahrpreisnacherhebung berechtigt. Die Forderung über 60 Euro bleibe daher bestehen. Die Beschwerdeführerin war damit nicht zufrieden und bat die söp um Prüfung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

Schlichtungsarbeit

Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin und kam zu dem Ergebnis, dass die Fahrpreisnacherhebung zu Unrecht ausgestellt wurde.

Nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises […] im Nahverkehr im Sinne des § 230 Abs. 1 SGB IX unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben, vgl. § 228 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

§ 228 Abs. 6 Nr. 1 SGB IX bestimmt ergänzend, dass auch ohne Vorliegen einer gültigen Wertmarke die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert wird, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist. Dies war hier der Fall. Der Schwerbehindertenausweis berechtigte daher auch ohne Wertmarke zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson, nämlich der Beschwerdeführerin, so dass sie keinen eigenen Fahrschein benötigte.

Vor diesem Hintergrund schlug die söp die Einstellung der Fahrpreisnacherhebung sowie den Verzicht auf die offene Forderung vor. Zudem regte sie als Ausgleich für die Unannehmlichkeiten die Übersendung eines Reisegutscheins im Wert von 20 Euro an. Der Schlichtungsvorschlag wurde von der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos angenommen. Zugleich entschuldigte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin für die entstandenen Strapazen und Unannehmlichkeiten. Die Angelegenheit konnte so einvernehmlich geklärt werden.

Dr. Katja Schmidt

Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls einen Einblick in die praktische Arbeit der söp bekommen.

Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von dem an der Schlichtung teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de Internet: www.soep-online.de

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.

aus SIGNAL 2/2018 (Mai/Juni 2018), Seite 31