söp

Erstattung der Klassendifferenz


söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V

4. Nov 2018

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wollte mit ihren zwei Kindern und einem Hund mit dem Zug von Singen nach Hamburg fahren. Für diese Fahrt hatte sie Sparpreisfahrkarten für die 1. Klasse für sich und ihre Kinder sowie den Hund erworben, wobei für die Kinder trotz Eintragung in der Fahrkarte kein Beförderungsentgelt gezahlt werden musste. Bei der Fahrkarte für den Hund handelte es sich um eine Fahrkarte zum Ermäßigungstarif für Kinder. Reservierungen für den ICE buchte die Beschwerdeführerin separat hinzu.

Nach ihren ursprünglichen Reiseplänen wollten die Reisenden um 10.06 Uhr von Singen abfahren und nach einem Umstieg in Offenburg um 17.41 Uhr in Hamburg ankommen. Aufgrund der Sperrung der Rheintalstrecke kam es jedoch zu Einschränkungen im Zugverkehr. Der Beschwerdeführerin sei am Bahnhof Singen am Vortag der Reise empfohlen worden, die Zugfahrt von Singen vorzeitig anzutreten, um den geplanten ICE in Rastatt erreichen und die reservierten Sitzplätze nutzen zu können.

Aufgrund dieser Empfehlung traten die Reisenden die Fahrt bereits eine Stunde früher als geplant mit einem Regionalzug an, der nicht über eine 1. Klasse verfügte. Einen Nachweis über das Fehlen der 1. Wagenklasse legte die Beschwerdeführerin vor. Mit diesem Regionalzug fuhren die Reisenden bis nach Baden-Baden und nutzten von dort einen

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Schienenersatzverkehr (SEV) mit Bussen bis nach Rastatt. Der SEV verfügte ebenfalls nicht über eine 1. Klasse. Den reservierten ICE konnten die Reisenden erst ab Rastatt und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, ab Offenburg nutzen. Hamburg erreichten sie um 17.57 Uhr und damit 16 Minuten später als ursprünglich geplant.

Nach der Fahrt wandte sich die Beschwerdeführerin an das Servicecenter Fahrgastrechte (SFR) und machte eine Erstattung der Klassendifferenz und eine Entschädigung wegen der Fahrzeitverlängerung geltend.

Antwort der Beschwerdegegnerin

Das SFR stellte eine Verspätung von 16 Minuten fest und zahlte einen Betrag in Höhe von 31,80 Euro. Der Zahlbetrag setzt sich aus einer „Klassendifferenz“ in Höhe von 20 Euro und der Erstattung des Reservierungsentgeltes für den ICE in Höhe von 11,80 Euro zusammen. Die Zahlung einer Verspätungsentschädigung wurde abgelehnt, da die Verspätung am Zielort weniger als 60 Minuten betragen hat.

Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und wandte sich an die Schlichtungsstelle (söp).

Schlichtungsarbeit

Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin und kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend entschädigt wurde.

Zwar steht ihr kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung zu, da ausgehend von Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 (VO) dieser Anspruch erst dann gegeben ist, wenn der Fahrgast eine Verspätung von mindestens 60 Minuten zwischen dem Abfahrts- und dem Zielbahnhof erleidet. Dies war hier nicht der Fall, da die Reisenden ihren Zielbahnhof um 17.57 Uhr statt um 17.41 Uhr und damit mit einer nicht entschädigungsrelevanten Verspätung von 16 Minuten erreichten.

Die söp wies in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass die VO Entschädigungsansprüche wegen verfrühter Abfahrt bzw. wegen einer Fahrzeitverlängerung nach ihrem Wortlaut nicht vorsieht.

Allerdings kam die söp zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Entschädigung aufgrund der nicht zur Verfügung gestellten 1. Klasse auf der Strecke von Offenburg nach Rastatt zusteht. Nach den Beförderungsbedingungen des befördernden Verkehrsunternehmens erhalten Inhaber einer Fahrkarte zum Sparpreis für die 1. Wagenklasse gegen Nachweis einmalig einen Betrag in Höhe von jeweils 20 Euro für alle in der Fahrkarte eingetragenen Personen, wenn u. a. ICE-Züge, die planmäßig die 1. Wagenklasse führen, nur mit Wagen der 2. Wagenklasse bereitgestellt werden. Die in der Fahrkarte eingetragenen eigenen Kinder/Enkelkinder, die unentgeltlich befördert werden, sind von dieser Regelung ausgenommen. Das SFR zahlte dementsprechend den Betrag von 20 Euro für einen Erwachsenen.

Allerdings hatte das SFR die für den Hund gekaufte Kinderfahrkarte unberücksichtigt gelassen. Zwar wurde die Fahrkarte für einen Hund ausgestellt. Seine Beförderung erfolgte aber nicht unentgeltlich, so dass für diese „Kinderfahrkarte“ ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 20 Euro zu zahlen war.

Vor diesem Hintergrund schlug die söp die Zahlung eines Betrages in Höhe von weiteren 20 Euro vor. Die Beschwerdegegnerin stimmte der Zahlung zu und teilte mit, dass auch nach deren Verständnis der einschlägigen Beförderungsbedingungen ein Anspruch auf Erstattung der Klassendifferenz besteht. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin einverstanden, so dass die Angelegenheit einvernehmlich beigelegt werden konnte. (Dr. Katja Schmidt)

Fahrgäste im Nahverkehr der Länder Baden Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen können sich an die söp wenden, wenn sie auf ihre Beschwerde hin von dem an der Schlichtung teilnehmenden Verkehrsunternehmen der Region keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten haben.

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de

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aus SIGNAL 4/2018 (November 2018), Seite 30