Frau H. kaufte sich telefonisch zwei Fahrscheine
von Bonn nach Cham (Oberpfalz)
und wieder zurück. Da die Rentnerin herzkrank
ist, muss sie so lange Fahrten mit
einer Begleitung durchführen. Bei dem
Telefongespräch waren noch zwei weitere
Bekannte von Frau H. dabei. Im Gespräch
wurde ihr von der DB AG geraten, dass sie
die Fahrkarten kurz vor Fahrtantritt am
Automaten abholen solle. Sie bekam den
Preis in Höhe von 190,00 Euro und den
Code für die Automatenabholung genannt.
Dass es sich bei den gekauften Tickets um
einen Sonderpreis (Frühlingsspezial) ohne
Umtausch- oder Stornierungsmöglichkeit
handelt, wurde ihr nach ihren Aussagen
nicht mitgeteilt. Diese hätte sie aufgrund
ihrer instabilen gesundheitlichen Situation
auch nicht gekauft.
Aufgrund einer plötzlichen Lungenentzündung
mit hohem Fieber versuchte
Frau H. ihren Fahrscheinkauf telefonisch zu
stornieren. Dies wurde ihr mit Hinweis auf
die speziellen Konditionen für Frühlingsspezial-
Tickets verwehrt. Daraufhin schrieb
sie mehrmals an die DB AG mit der Bitte um
Stornierung und ließ den Betrag in Höhe von
190,00 Euro von ihrer Bank zurückbuchen.
Die Schlichtungsstelle Mobilität kann
grundsätzlich telefonische Verkaufsgespräche
nicht mehr nachvollziehen. Nach
einem Gespräch mit Frau H. erschien aber
glaubhaft, dass sie tatsächlich beim Kauf
der Fahrkarten per Telefon nicht auf die
Bedingungen des Frühlingsspezial-Tickets
hingewiesen wurde. Da die Fahrscheine
im Automaten hinterlegt werden sollten,
hatte sie auch nicht die Möglichkeit diese
zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund wurde im
Schlichtungsverfahren von der Schlichtungsstelle
Mobilität vorgeschlagen, dass
die DB AG im Rahmen der Kulanz auf
die Forderung in Höhe von inzwischen
192,50 Euro verzichtet. Die DB AG nahm
den Schlichtungsvorschlag an und stellte
das Mahnverfahren ein.
Gerade bei telefonischen Ticketbestellungen,
die dann im Fahrkartenautomaten
hinterlegt werden, ist es für die Kunden
besonders wichtig, dass sie klar und ausführlich
über die Konditionen der jeweils
gebuchten Fahrscheine informiert werden.
Denn viele Sonderangebote bzw. Sparpreise
werden gar nicht bzw. ab dem Reisetag
nicht mehr erstattet. Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
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