Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie
von deren Kunden noch so gut geplant
und organisiert sein: Es wird immer wieder
zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde
keine zufriedenstellende Antwort bekommt,
kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr,
wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag
zur einvernehmlichen und
außergerichtlichen Streitbeilegung. Das erspart
allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in
jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der
Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-
Anhalt können sich an die söp wenden,
wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der
BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem
anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen
der Region keine sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer kaufte am Fahrkartenschalter
in einem Bahnhof eine Fahrkarte
zu einem Preis von 55,10 Euro mit Bahn-
Card-Rabatt. Die Fahrkarte bezahlte er mit
einer ec-Karte. Kurz darauf wurde dem Beschwerdeführer
die Fahrkarte jedoch von
einer Frau gestohlen und umgehend von
ihr gegen eine Barauszahlung am Schalter
wieder zurückgetauscht. Als der Beschwerdeführer
den Verlust bemerkte und
am Schalter nachfragte, erinnerte sich die
Dame am Schalter an die Frau. Der Vorfall
wurde dort notiert und bestätigt. Dennoch
musste der Beschwerdeführer eine neue
Fahrkarte kaufen.
Ablehnung
Der Beschwerdeführer wandte sich an
das Verkehrsunternehmen und bat um
eine Erstattung der Kosten für das entwendete
Ticket. Zugleich wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass eine
Ticket-Erstattung grundsätzlich nur so
vorgenommen werden sollte, wie auch
die Zahlung erfolgt war, in diesem Fall
also nicht per Barauszahlung. Auf diese
Eingabe erhielt der Beschwerdeführer
jedoch lediglich ein standardisiertes
Antwortschreiben, das überhaupt nicht
auf den Inhalt und das Anliegen des Beschwerdeführers
einging.
Schlichtungsarbeit
Der Beschwerdeführer wandte sich an die
söp, nachdem er von dem Verkehrsunternehmen
keine Antwort erhalten hatte.
Die söp setzte sich mit dem Verkehrsunternehmen
in Verbindung. Dieses kam dem Beschwerdeführer
zunächst mit einem Reisegutschein
im Wert von 25 Euro entgegen. Die söp
wies jedoch auf die Beförderungsbedingungen
des Verkehrsunternehmens hin, wonach
Umtausch und Erstattung zwar gegenüber
dem Inhaber der Fahrkarte zu erfolgen haben,
hier also gegenüber der Diebin. Darüber hinaus
findet bei Fahrkarten, deren Bezahlung
im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
erfolgt ist, eine Rückzahlung von Beträgen
über 5 Euro jedoch nur als Gutschrift auf das
ursprünglich zur Zahlung angegebene Konto
statt, bei Kreditkarteneinsatz auch bei Beträgen
bis 5 Euro. Im Übrigen werden Beträge bis
5 Euro bar ausgezahlt. Danach hätte der Diebin
die Fahrkarte nicht bar erstattet werden
dürfen, weil der Beschwerdeführer zuvor die
Fahrkarte mit ec-Karte erworben hat.
Die Schlichtungsempfehlung der söp
wurde angenommen. Das Verkehrsunternehmen
erstattete dem Beschwerdeführer
die Kosten für das gestohlene Ticket in voller
Höhe (55,10 Euro). (Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
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