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Kläger ist zunächst die Berliner Landesarbeitsgerneinschaft Naturschutz e.V., ein anerkannter
Naturschutzverband, in welchem eine Reihe einzelner Verbände, die teilweise ebenfalls anerkannt
sind, zusammengefaßt sind (insbesondere Bund für Umwelt- und Naturschutz, Naturschutzbund
Deutschland, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Verkehrsclub Deutschland). Ferner habe ich die
Klage für insgesamt vier Anwohner erhoben, die in einer Entfernung von 50 bis 150 m von den
überirdischen Verkehrsanlagen (Trassen der Bundesstraße, Fernbahn, S-Bahn) entfernt leben.
Die Klage wurde wie folgt begründet:
Rechtswidrig ist bereits, daß der Planfeststellungsbeschluß durch die Bundesrepublik Deutschland
(vertreten durch das Eisenbahnbundesamt) erlassen wurde, während für die Planfeststellung von
Autostraßen und das Land Berlin zuständig ist. Diese Zuständigkeitsänderung wurde mit 78
Verwaltungsverfahrensgesetz begründet, wonach eine bestehende Zuständigkeit nur geändert werden
kann, wenn "nur eine einheitliche Entscheidung möglich" ist. Es ist nach allen Planungsunterlagen
ersichtlich und entspricht auch den offenen Erklärungen der Planer und Politiker, daß insbesondere
der Autotunnel und der Eisenbahntunnel zwei getrennte Vorhaben sind, die gesondert voneinander
errichtet werden könnten.
Der eigentliche Grund für die "einheitliche Planfeststellung" durch das Eisenbahnbundesamt liegt
darin, daß hierdurch die Klagebefugnis Berliner Naturschutzverbände ausgeschaltet werden soll. Diese
Klagebefugnis besteht aufgrund von Landesrecht in Berlin (und in einigen weiteren Bundesländern)
gegenüber Maßnahmen der Berliner Behörden, also auch gegenüber Bundesstraßen, U-Bahnen etc. im Land
Berlin. Die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes für den Straßentunnel stellt den durchsichtigen
Versuch dar, diese gesetzliche Klagemöglichkeit zu beseitigen; den Bereich des Tiergartens ist kaum
ein anderer klagebefugter Kläger denkbar, da Einzelpersonen hier nicht leben. Daß das Argument des
Bundes, eine einheitliche Planfeststellung sei geboten gewesen, nicht zutrifft, wird auch daran
deutlich, daß das Planungs- und Anhörungsverfahren praktisch in vollem Umfang durch den Senator
für Verkehr und Betriebe des Landes Berlin durchgeführt wurde.
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Ein schwerwiegender Rechtsfehler liegt ferner darin, daß der Plan rechtlich und faktisch
(teilweise durch sogenannte Linienbestimmungen) durch den Bund selbst festgelegt (und schließlich
auch rechtlich planfestgestellt wurde), ohne daß vorher eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt
wurde; der Planfeststellungsbeschluß stellt an mehreren Stellen ausdrücklich fest, daß sich der Bund
selbst an seine eigenen Festlegungen für gebunden hält.
Bereits nach deutschem Recht ist zweifelhaft, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit von einer Maßnahme
mit einer solchen Bindungswirkung zulässig ist; jedenfalls verstößt der Ausschluß der Öffentlichkeit
von der Linienbestimmung ersichtlich gegen die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 85/337,
derzufolge vor einer Entscheidung über Schnellstraßen eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung
unter Einschluß der Prüfung von Vorhabensalternativen, des Planerfordernisses etc. durchzuführen ist.
Die als "Herzstück der Umweltverträglichkeitsprüfung" bezeichnete Prüfung von Vorhabensalternativen
wird durch dieses Gesetz daher ohne Öffentlichkeitsbeteiligung hinter verschlossenen Türen durchgeführt.
Die Bundesrepublik Deutschland ist in mehreren Verfahren wegen Nichtbeachtung der EG-Richtlinie verurteilt
worden. Insbesondere wurde sie durch ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes vom
9. August 1994 verurteilt wegen verspäteter Transformation der EG-Richtlinie in das sogenannte Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Die Folge war, daß mehrere Vorhaben in Deutschland
rechtswidrig waren und nicht weitergebaut werden konnten (zum Beispiel Eifel-Autobahn).
Ich habe daher vor dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag gestellt, den Rechtsstreit
gemäß Art. 177 III des an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. Über die einstweilige
Anordnung kann das Bundesverwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung trotz dieser
Verweisung in der Hauptsache entscheiden.
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Der Planfeststellungsbeschluß ist aus weiteren
Gründen rechtswidrig. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ist unzureichend; sie
untersucht nicht in dem vorgeschriebenen fangreichen Verfahren die Auswirkungen auf
Mensch und Natur "einschließlich der Wechselwirkung" (wie es das Gesetz vorschreibt).
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Darüber hinaus wird in der Klagebegründung gerügt, daß sämtliche Trassen schwerwiegende
Lärmauswirkungen auf die Anwohner haben werden. Obwohl es nicht grundsätzlich unzulässig ist, im
innerstädtischen Bereich lärrnverursachende Verkehrswege zu errichten, schreibt die höchstrichterliche
Rechtsprechung zwingend vor, daß genau festgelegte Grenzwerte der Lärmbelastung festgesetzt
und gegebenenfalls durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auch realisiert werden. Der
Planfeststellungsbeschluß enthält keine zwingenden Festsetzungen von Grenzwerten für die
Lärrnbelastungen; es werden zwar Grenzwerte festgesetzt, doch wird insbesondere der Bahn
freigestellt, diese Grenzwerte nicht
einzuhalten und gegebenenfalls eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen.
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Rechtswidrig ist der Planfestsutellungsbeschluß deshalb, weil wesentliche Anderungen
ohne Offentlichkeitsbetciligung durchgeführt wurden.
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Mit der Klage habe ich einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel
des sofortigen Baustopps. Die Rechtsprechung besagt im wesentlichen, daß geringfügige
Baumaßnahmen vor einer Entscheidung über die Klage von einem Kläger hinzunehmen seien, weil
im Falle seines Erfolges diese Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden müssen. Angesichts
der geplanten Eingriffe in den Tiergarten sowie der außerordentlich hohen Kosten der Tunnelbauten ist
aber davon auszugehen, daß ein weiterer Baufortschritt vollendete Tatsachen schafft, die die Kläger
nicht hinnehmen müssen.
Dr. Reiner Geulen Rechtsanwalt
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