Im neuen Fall geht es um die Folgen eines
Stromausfalls. Die Beschwerdeführerin musste
am 14. Januar 2009 aufgrund eines Trauerfalls
kurzfristig von Karlsruhe nach Hagen
und zurück fahren. Wegen des Stromausfalls
in einem DB-Rechenzentrum war es ihr nicht
möglich, vor der Fahrt eine BahnCard 50 und
eine zugehörige PartnerBahnCard zu kaufen.
Ihr wurde vom DB-Personal geraten, dass sie
die Fahrkarte zum Normalpreis im Zug zahlen
solle, und zugesagt, dass sie die Hälfte der
Ticketkosten nach dem Kauf der BahnCard
erstattet bekomme.
Am 17. Januar kaufte sie sich dann eine
BahnCard im Reisezentrum des Karlsruher
Hauptbahnhofs, bekam dort aber mitgeteilt,
dass die BahnCard nicht rückdatiert werden
könne. Die Beschwerdeführerin wurde bezüglich
der Erstattung auf den BahnCard-Service
verwiesen. Am 18. Januar wandte sie sich
schriftlich an den BahnCard-Service und bat
um Rückerstattung des halben Fahrpreises.
Am 23. Januar rief sie beim BahnCard Service
an, weil sie auf ihre Mail keine Antwort
bekam. Nach Rücksprache mit einem Vorgesetzten
wurde sie dann aufgefordert, Kopien
der BahnCards, den Originalfahrschein
und eine Schilderung des Sachverhaltes an
den BahnCard-Service zu schicken. Von dort
wurden sie dann an den Kundendialog weitergeleitet.
Der lehnte eine Rückerstattung
aber ab und entschuldigte sich für die Unannehmlichkeiten.
Daraufhin wandte sich die
Beschwerdeführerin an die Schlichtungsstelle
Mobilität und sandte uns die erforderlichen
Unterlagen zu.
Der Stromausfall des Rechenzentrums ist allein
der DB AG zuzurechnen. Eine Verantwortung
der Beschwerdeführerin besteht nicht.
Zudem wurde ihr in Karlsruhe vom DB-Mitarbeiter
zugesagt, dass sie den BahnCard-Rabatt
erstattet bekommen würde. Darauf hatte sich
die Beschwerdeführerin verlassen und am
17. Januar nachweislich eine BahnCard 50 gekauft.
Deshalb hielten wir es für angemessen,
dass die Hälfte des Fahrpreises erstattet wird.
Nach Aussagen der Beschwerdeführerin hatte
der Fahrschein 178 Euro gekostet und lag der
DB AG im Original vor. Im Sinne einer gütlichen
Einigung haben wir vorgeschlagen, dass
der Beschwerdeführerin ein Reisegutschein
über 89 Euro ausgestellt wird.
Die DB AG nahm diesen Vorschlag an!
Gern unterstützt die Schlichtungsstelle
auch Sie, wenn Sie mal mit der Bahn, dem Bus,
dem Schiff oder dem Flugzeug hängen bleiben.
Sie können Ihr Anliegen schriftlich, per
Fax oder per E-Mail einsenden. Auf der Internetseite
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.
org finden Sie auch viele Tipps für Ihre Reise.
Schlichtungsstelle Mobilität
c/o Verkehrsclub Deutschland (VCD) e. V.
Postfach 61 02 49, 10923 Berlin
Telefon: (030) 46 99 70-0 (Mo-Fr 9 bis 14 Uhr)
Fax: (030) 46 99 70-10
E-Mail: schlichtungsstelle (ät) vcd.org Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
|