Verkehrsrecht & Tarife

Verspätung, Anschluß verpaßt! Was tun?

Bei allen Verkehrsmitteln - ob auf der Straße, auf der Schiene, zu Wasser oder in der Luft - tauchen immer dann Probleme auf, wenn die vereinbarte Beförderungszeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingehalten werden kann.

In vielen Fällen kann dem Kunden (Fluggast, Schiffspassagier, Taxi- oder Businsasse, Eisenbahnfahrgast) daraus materieller Schaden entstehen. Nicht für alle diese Fälle - schon gar nicht in der Kombination derartiger Beförderungsfälle - ist der Ersatz von Schäden rechtlich geregelt.

Mit den folgenden Hinweisen wollen wir versuchen, den Fahrgästen der Eisenbahn Hilfen zu geben, was bei Zugverspätungen zu beachten ist. Eine Grundlage unter anderen bilden hierfür die „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)".

Zugverspätung mit Folgen

Hat zum Beispiel eine Zugverspätung zur Folge, daß der Reisende den Anschluß an einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig vorgesehenen Anschluß an ein (beliebiges) öffentliches Verkehrsmittel versäumt oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus, hat der Reisende folgende drei Möglichkeiten. Er kann:

  • auf die Weiterfahrt verzichten und die entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises für die nicht durchfahrene Strecke verlangen,
  • auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei mit dem nächsten geeigneten Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren und die entgeltfreie Erstattung von Fahrpreis und Gepäckfracht verlangen,
  • seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches Entgelt mit einem Zug fortsetzen, welcher auf der gleichen oder einer anderen Strecke nach demselben Zielbahnhof fährt, und es dem Reisenden ermöglicht, mit möglichst geringer Verspätung sein Reiseziel zu erreichen. (Ziffer 9.1.2. der BB Personenverkehr).

Diese Möglichkeiten sind nichts Neues. Sie waren bisher in den Ausführungsbestimmungen der Eisenbahn (ABest) zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) geregelt. Die ABest sind inzwischen durch die BB Personenverkehr außer Kraft gesetzt worden.

Zur Erlangung der hier genannten Erstattungsbeträge muß sich der Reisende den Tatbestand der Verspätung vom Zugbegleiter auf dem Fahrausweis oder in anderer geeigneter Form bestätigen lassen. Mit dieser Bestätigung kann er die entgeltfreie Erstattung bei einer Service-Station oder einer Fahrkartenausgabe der DB AG - soweit vorhanden - beantragen.

Kulanzregelungen

Bei größeren Verspätungen von Fernzügen des Unternehmens DB Reise & Touristik AG gelten folgende Kulanzregelungen:

  • Hat ein ICE am Ankunftsbahnhof des Reisenden mehr als eine halbe Stunde Verspätung, erhält der Reisende einen „ICE-Verspätungsgutschein" im Wert von zehn Euro. Dieser Gutschein kann innerhalb von sechs Monaten beim Kauf einer DB-Fahrkarte an einer DB-Verkaufsstelle eingelöst werden. Die Ausgabe dieser Gutscheine erfolgt durch die ICE-Zugbegleiter oder im Haltebahnhof des ICE.
  • Bei außergewöhnlichen Störungen und damit verbundenen Zugverspätungen von mehr als 90 Minuten erhalten Fahrgäste in Zügen der DB Reise & Touristik AG durch das Zugbegleitpersonal „Pünktlichkeitsgutscheine" im Wert von 25 Euro. Außergewöhnliche Störungen sind zum Beispiel Lokschaden, Streckensperrungen mit längerem Stillstand des Zuges, Aussetzen eines Wagens, Räumung des Zuges. Solche Pünktlichkeitsgutscheine werden nur an Fahrgäste ausgegeben, die die Störungssituation unmittelbar miterleben. Die Gutscheine können innerhalb von zwei Monaten in allen DB-Verkaufsstellen beim Kauf von DB-Fahrkarten eingelöst werden.

Entsteht einem Heuenden ein materieller Schaden dadurch, daß er wegen einer Verspätung seine Reise bis 1 Uhr des Folgetages auch dann nicht beenden kann, wenn er sie mit einem anderen fahrplanmäßigen Verkehrsmittel fortstetzt, oder wenn ihm unter den gegebenen Umständen eine solche Fortsetzung nicht zumutbar ist, gilt folgendes:

IR-Wagen
Bei Verspätungen stehen die Reisenden nicht rechtlos da. Foto: IR in Zwiesel im Mai 1996, Frank Böhnke

Die Bahn ersetzt diejenigen angemessenen Kosten, die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstanden sind. Sofern dies preisgünstiger und zumutbar ist, kann ein anderes Verkehrsmittel (Taxi) auf Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt werden.

Auch in solchen Fällen hat sich der Reisende den Tatbestand der Verspätung vom Eisenbahnpersonal bestätigen zu lassen. Zusammen mit den Nachweisen über den entstandenen Schaden (Taxiquittung, Hotelrechnung) kann er dann seine Ansprüche bei dem Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend machen.

In folgenden Fällen besteht keine Pflicht der Bahn zum Schadensersatz, und zwar, wenn Ausfall, Verspätung oder Anschlußversäumnis auf Ursachen zurückzuführen sind, die die Bahn nicht zu vertreten hat. Solche Ursachen können sein:

  • Außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte (Höhere Gewalt, Naturereignisse, Krieg, Streik),
  • Verschulden des Reisenden,
  • Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte (fremdverschuldeter Unfall auf Bahnübergang, Personenunfall). (Ziffer 9.1.1. BB Personenverkehr).

Die Haftung der Eisenbahn für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen richtet sich nach anderen Rechtsvorschriften, die in diesem Beitrag nicht behandelt wurden.

DBV Bundesverband

aus SIGNAL 2/2003 (April/Mai 2003), Seite 4

 

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