|
In vielen Fällen kann dem Kunden (Fluggast,
Schiffspassagier, Taxi- oder Businsasse,
Eisenbahnfahrgast) daraus materieller
Schaden entstehen. Nicht für alle diese
Fälle - schon gar nicht in der Kombination
derartiger Beförderungsfälle - ist der
Ersatz von Schäden rechtlich geregelt.
Mit den folgenden Hinweisen wollen
wir versuchen, den Fahrgästen der Eisenbahn
Hilfen zu geben, was bei Zugverspätungen
zu beachten ist. Eine Grundlage
unter anderen bilden hierfür die „Beförderungsbedingungen
für Personen durch
die Unternehmen der Deutschen Bahn
AG (BB Personenverkehr)".
Zugverspätung mit Folgen
Hat zum Beispiel eine Zugverspätung zur
Folge, daß der Reisende den Anschluß an
einen anderen Zug oder den letzten fahrplanmäßig
vorgesehenen Anschluß an
ein (beliebiges) öffentliches Verkehrsmittel
versäumt oder fällt ein Zug ganz oder
auf Teilstrecken aus, hat der Reisende folgende
drei Möglichkeiten. Er kann:
- auf die Weiterfahrt verzichten und die
entgeltfreie Erstattung des Fahrpreises
für die nicht durchfahrene Strecke verlangen,
- auf die Weiterfahrt verzichten und entgeltfrei
mit dem nächsten geeigneten
Zug zum Abgangsbahnhof zurückkehren
und die entgeltfreie Erstattung von
Fahrpreis und Gepäckfracht verlangen,
- seine Reise, soweit möglich, ohne zusätzliches
Entgelt mit einem Zug fortsetzen,
welcher auf der gleichen oder
einer anderen Strecke nach demselben
Zielbahnhof fährt, und es dem Reisenden
ermöglicht, mit möglichst geringer
Verspätung sein Reiseziel zu erreichen.
(Ziffer 9.1.2. der BB Personenverkehr).
Diese Möglichkeiten sind nichts Neues.
Sie waren bisher in den Ausführungsbestimmungen
der Eisenbahn (ABest) zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) geregelt.
Die ABest sind inzwischen durch die
BB Personenverkehr außer Kraft gesetzt
worden.
Zur Erlangung der hier genannten Erstattungsbeträge
muß sich der Reisende
den Tatbestand der Verspätung vom Zugbegleiter
auf dem Fahrausweis oder in
anderer geeigneter Form bestätigen lassen.
Mit dieser Bestätigung kann er die
entgeltfreie Erstattung bei einer Service-Station
oder einer Fahrkartenausgabe der
DB AG - soweit vorhanden - beantragen.
Kulanzregelungen
Bei größeren Verspätungen von Fernzügen
des Unternehmens DB Reise & Touristik
AG gelten folgende Kulanzregelungen:
- Hat ein ICE am Ankunftsbahnhof des
Reisenden mehr als eine halbe Stunde
Verspätung, erhält der Reisende einen
„ICE-Verspätungsgutschein" im Wert
von zehn Euro. Dieser Gutschein kann
innerhalb von sechs Monaten beim
Kauf einer DB-Fahrkarte an einer DB-Verkaufsstelle
eingelöst werden. Die
Ausgabe dieser Gutscheine erfolgt
durch die ICE-Zugbegleiter oder im Haltebahnhof
des ICE.
- Bei außergewöhnlichen Störungen und
damit verbundenen Zugverspätungen
von mehr als 90 Minuten erhalten Fahrgäste
in Zügen der DB Reise & Touristik
AG durch das Zugbegleitpersonal
„Pünktlichkeitsgutscheine" im Wert von
25 Euro. Außergewöhnliche Störungen
sind zum Beispiel Lokschaden, Streckensperrungen
mit längerem Stillstand
des Zuges, Aussetzen eines Wagens,
Räumung des Zuges. Solche Pünktlichkeitsgutscheine
werden nur an Fahrgäste
ausgegeben, die die Störungssituation
unmittelbar miterleben. Die Gutscheine
können innerhalb von zwei
Monaten in allen DB-Verkaufsstellen
beim Kauf von DB-Fahrkarten eingelöst
werden.
Entsteht einem Heuenden ein materieller
Schaden dadurch, daß er wegen einer
Verspätung seine Reise bis 1 Uhr des Folgetages
auch dann nicht beenden kann,
wenn er sie mit einem anderen fahrplanmäßigen
Verkehrsmittel fortstetzt, oder
wenn ihm unter den gegebenen Umständen
eine solche Fortsetzung nicht zumutbar
ist, gilt folgendes:
|
Bei Verspätungen stehen die Reisenden nicht rechtlos da. Foto: IR in Zwiesel im Mai 1996, Frank Böhnke |
|
Die Bahn ersetzt diejenigen angemessenen
Kosten, die dem Reisenden im Zusammenhang
mit der Übernachtung und
der Benachrichtigung der ihn erwartenden
Personen entstanden sind. Sofern
dies preisgünstiger und zumutbar ist,
kann ein anderes Verkehrsmittel (Taxi) auf
Kosten des Verkehrsunternehmens benutzt
werden.
Auch in solchen Fällen hat sich der Reisende
den Tatbestand der Verspätung
vom Eisenbahnpersonal bestätigen zu lassen.
Zusammen mit den Nachweisen über
den entstandenen Schaden (Taxiquittung,
Hotelrechnung) kann er dann seine Ansprüche
bei dem Eisenbahnverkehrsunternehmen
geltend machen.
In folgenden Fällen besteht keine
Pflicht der Bahn zum Schadensersatz, und
zwar, wenn Ausfall, Verspätung oder Anschlußversäumnis
auf Ursachen zurückzuführen
sind, die die Bahn nicht zu vertreten
hat. Solche Ursachen können sein:
- Außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende
Umstände, die das Verkehrsunternehmen
trotz Anwendung der nach
Lage des Falles gebotenen Sorgfalt
nicht vermeiden und dessen Folgen es
nicht abwenden konnte (Höhere Gewalt,
Naturereignisse, Krieg, Streik),
- Verschulden des Reisenden,
- Verhalten eines Dritten, das das Verkehrsunternehmen
trotz Anwendung
der nach Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden und dessen
Folgen es nicht abwenden konnte
(fremdverschuldeter Unfall auf Bahnübergang,
Personenunfall). (Ziffer
9.1.1. BB Personenverkehr).
Die Haftung der Eisenbahn für Körperverletzungen
und Sachbeschädigungen richtet
sich nach anderen Rechtsvorschriften,
die in diesem Beitrag nicht behandelt
wurden. DBV Bundesverband
|