Das wesentlich Neue an dieser Änderung
ist, daß in den Geltungsbereich des § 1 der
VBB-Beförderungsbedingungen der Eisenbahn-,
Regional- und S-Bahn-Verkehr einbezogen
wurde, was bisher so nicht der Fall
war. Dadurch ist in die folgenden Neuregelungen
eine Reihe von Vorschriften eingearbeitet
worden, die für die Fahrgäste übersichtlicher
geworden sind. Das betrifft insbesondere
Regelungen über Anschlußverkehre
zwischen S-Bahn und Regionalverkehr
einerseits und andererseits für die Benutzung
von Regionalzügen von Bahnhöfen
innerhalb nach Bahnhöfen außerhalb
des VBB-Tarifgebietes und umgekehrt.
Grundsätzlich bleibt es dabei, daß für
Fahrten innerhalb des Tarifgebietes Fahrausweise
nur nach diesem Tarif ausgegeben
werden; Ausnahmen: Familienheimfahrten
von Bundeswehrangehörigen und Zivildienstleistenden
sowie Fahrten auf Netzcard
der DB AG. Bei Benutzung von Regionalbahn-
oder Regionalexpreßzügen sind
für Verbindungen von Bahnöfen innerhalb
des VBB-Tarifgebietes nach Bahnhöfen außerhalb
dieses Gebietes und umgekehrt
Fahrkarten nach den neuen Beförderungsbedingungen
(BB Personenverkehr) der DB
AG zu lösen. Für bestimmte Orte in den
Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
gilt allerdings ein besonderer
VBB-Anschlußtarif (Tarifteil E). Der Hinweis
auf die BB Personenverkehr bedeutet gleichzeitig,
daß für diese Verbindungen die
Bahncard- sowie die Mitfahrer-Ermäßigungen
anwendbar sind.
Kann beispielsweise ein Reisender auf einem
S-Bahnhof keine Fahrkarte für sein
Fahrtziel außerhalb des VBB-Tarifgebietes
erwerben, hat er eine VBB-Fahrkarte bis zu
einem Umstiegs- oder Unterwegsbahnhof
zu lösen, an dem eine Fahrkarte nach den
BB Personenverkehr erhältlich ist. Wenn ein
Unterwegsbahnhof kein Umstiegsbahnhof
ist, bedeutet das, daß man eine Anschlußfahrkarte
beim Zugbegleiter lösen kann. Die
Neuregelung (VBB-Tarif § 6 (8), Ziffer 4)
dazu lautet: „In Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs
ist ein Lösen von Fahrausweisen
bei Zugbegleitern nur möglich,
wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet,
daß
-
die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises
auf dem Abgangsbahnhof
nicht bestand,
-
ein Automat oder Entwerter nicht betriebsbereit
gewesen ist,
-
der Übergang in die 1. Wagenklasse gewünscht
wird (Nach § 6 ( 1 ) VBB-Tarif gelten
Regionalverkehrs-Fahrausweise nur in
der 2. Klasse!),
-
die Fortsetzung der Fahrt in einen Tarifbereich
gewünscht wird, für den der ursprünglich
gelöste Fahrausweis nicht ausreicht
und auf dem Abgangsbahnhof die
Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises
für die anschließende Strecke nicht
bestand."
Im letzteren Fall wurde allerdings die Regelung
für Züge ohne Zugbegleiter offen
gelassen.
Daß beim Lösen derartiger Anschlußkarten
im Zug nur der Normalpreis erhoben wird,
ist in Ziffer 3.9. letzter Satz der BB Personenverkehr
geregelt. Es heißt dort: „War bei
Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter
geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld
geeigneter betriebsbereiter Automat
vorhanden, hat der Reisende statt des Bordpreises
nur den Normalpreis unter Berücksichtigung
etwaiger im Zug erhältlicher Ermäßigungen
(z.B. BahnCard. H.H.) zu zahlen."
Nur den Normalpreis anstatt des Bordpreises
zahlt auch derjenige Reisende, der
a) dem Zugpersonal unaufgefordert meldet,
daß er mit einem Fahrausweis 2. Klasse
die 1. Klasse benutzt, oder b) unwissentlich
mit einem für diese Strecke nicht gültigen
Fahrausweis fährt und in beiden Fällen
den Fahrpreis sofort zahlt.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß bereits
seit dem 15. Dezember 2002 auf die
neue Bahncard (25 % Ermäßigung) Einzelfahrausweise
und Tageskarten zum Ermäßigungstarif
ausgegeben werden (Ausnahmen:
innerhalb des Tarifbereiches Berlin,
innerhalb der Tarifbereiche der kreisfreien
Städte und in Stadtverkehren der Großgemeinden).
(TVA 460/2002).
Auf eine Darstellung weiterer Änderungen
des VBB-Tarifs wird hier verzichtet. Es ist
zu hoffen, daß seine revidierte Gesamtausgabe
bald erscheint und der Öffentlichkeit
zugängig gemacht wird
DBV
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