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Datenschutz bei der VBB-fahrCard

Zu Ihrem Artikel: „Datenschutzalptraum VBB-fahr-Card - Fahrkarte mit Facebook-Status“ in SIGNAL 5/2013:

Für die VBB-fahrCard kommen Chipkarten gemäß einer deutschlandweit gültigen Spezifikation zum Einsatz. Diese Spezifikation berücksichtigt ausdrücklich die Gefahr, dass Karten kopiert (geclont) werden. Um dieser Gefahr zu begegnen, wurden spezifische Anforderungen an die Karte niedergelegt. Sie fußen auf Vorgaben des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Das BSI hat die Sicherheit der nach unseren Informationen für die fahrCard eingesetzten Chipkarte zuletzt im Juni 2013 zertifiziert. Wir gehen daher davon aus, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ein Kopieren (Clonen) von Karten faktisch nicht möglich ist.

Es wurden in der Vergangenheit jedoch regelmäßig neue Analyseverfahren entwickelt, die ein Kopieren oder zumindest Simulieren von Karten ermöglichten, zuletzt 2011 für ein anderes Modell des gleichen Chipherstellers. Wir erwarten vom VBB, dass bei Bekanntwerden eines derartigen Verfahrens für die jetzt zertifizierte fahrCard einem möglichen Schaden für den Verkehrsverbund nicht durch eine Verfolgung der Kundenbewegungen, sondern durch die Ausgabe verbesserter Karten begegnet wird.

Zur beschriebenen Gefahr der Erstellung von Bewegungsprofilen hat uns der VBB mitgeteilt, dass gegenwärtig weder Kontrollnachweise in den Terminals erzeugt noch an Hintergrundsysteme weitergeleitet werden. Allerdings ist spätestens 2015 (der VBB formuliert uns gegenüber etwas vorsichtiger „voraussichtlich") geplant, solche Kontrollnachweise an ein solches Hintergrundsystem, das Produktverantwortlichensystem bei der VBB GmbH, zu übermitteln. Hier besteht noch datenschutzrechtlicher Klärungsbedarf.

Während die bundesweite VDV-Kernapplikation, auf der die fahrCard beruht, seinerzeit mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder abgestimmt worden ist, gilt dies nicht für die mögliche Weiterleitung personenbezogener Daten an das Hintergrundsystem. Die Datenschutzbeauftragten haben gegenüber dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, der die Kernapplikation entwickelt hat, stets betont, dass jedes künftige E-Ticket-System die Option einer spurlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs vorsehen muss.

Wer also künftig elektronische Tickets nutzen will, muss dies wie heute tun können, ohne dass seine Bewegungen im Netz des öffentlichen Nahverkehrs auf Schritt und Tritt registriert werden.

Noch zwei abschließende Anmerkungen zum fraglichen Artikel: Ein unkontrolliertes Beschreiben der fahrCard ist deshalb ausgeschlossen, weil die VDV-Kernapplikation abschließend vorgibt, was auf die Karte geschrieben werden darf. Auch das Mitführen weiterer Daten auf den Endgeräten der Kontrolleure wie z. B. „Querulant" oder „Schwarzfahrer" ist sehr unwahrscheinlich.

Zum einen erlaubt das System gegenwärtig nicht die Zuordnung von einzelnen fahrCards zu den Datensätzen der Karteninhaber, sondern nur die Feststellung, ob die Karte gültig ist oder nicht. Zum anderen wäre die Speicherung oder Anzeige derartiger (möglicherweise unzutreffender oder diskriminierender) Zusatzinformationen auf den Terminals der Kontrolleure auch rechtswidrig.

Dr. Alexander Dix
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

aus SIGNAL 2/2014 (April/Mai 2014), Seite 3

 

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