Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin fuhr zusammen
mit ihrem 14-jährigen Sohn von Tübingen
nach Zürich. Für diese Fahrt hatte sie
ein Online-Ticket zu einem Preis von 53
Euro erworben. Die Beschwerdeführerin
schildert, dass ihr Sohn BahnCard-Inhaber
sei, sie jedoch über keine Bahn-Card verfüge.
Bei der Buchung der Fahrkarte auf
der Webseite des Verkehrsunternehmens
sei nach der BahnCard gefragt worden, so
dass sie diese bei ihrem Sohn angegeben
habe. Für sich habe sie keine BahnCard
eingetragen. Nach dem Ausdrucken der
Fahrkarte erschien auf der Fahrkarte der
Hinweis: 1 Erwachsener, 1 Kind 14 Jahre
und BC 25. Wem diese BahnCard gehört,
wird aus der Fahrkarte nicht deutlich.
Bei der Kontrolle auf der Rückfahrt beanstandete
ein Zugbegleiter die vorgelegte
Fahrkarte. Er forderte eine Nachzahlung
zum Normalpreis, da auf der Fahrkarte
eine BahnCard angegeben sei, obwohl
die Beschwerdeführerin selbst nicht
Bahn-Card-Inhaberin sei. Die Beschwerdeführerin
teilte mit, dass sie bei der Buchung
lediglich eine BahnCard für ihren Sohn
eingetragen habe, nicht aber für sich. Daraufhin
habe der Zugbegleiter entgegnet,
dass die BahnCard, wenn sie nicht zu einer
Ermäßigung führe, auch nicht auf der
Fahrkarte ersichtlich sei. Da die Beschwerdeführerin
Sorge hatte, bei Nichtzahlung
des Zuges verwiesen zu werden, zahlte sie
einen Betrag i.H.v. 15,50 Euro.
Am Schalter in Tübingen reklamierte
die Beschwerdeführerin die Nachzahlung,
allerdings habe der dortige Servicemitarbeiter
diese nicht erstatten dürfen. Er habe
ihr aber zugestimmt, dass die BahnCard
ihres Sohnes auf der Fahrkarte erscheint,
ohne dass dies relevant wäre.
Sie wandte sich daher schriftlich an den
Kundendialog des Verkehrsunternehmens
und machte eine Erstattung der Nachzahlung
geltend, da sie keine Ermäßigung
erhalten habe.
Antwort der Beschwerdegegnerin
Der Kundendialog des Verkehrsunternehmens
lehnte eine Erstattung ab, da ein Anspruch
auf einen BahnCard-Rabatt nicht
bestanden habe, so dass die Nachzahlung
berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin
war damit nicht zufrieden und wandte
sich an die söp.
Schlichtungsarbeit
Die söp prüfte das Anliegen der Beschwerdeführerin
und kam zu dem Ergebnis, das
sie einen Anspruch auf Erstattung des
nachgezahlten Betrages hat.
Zwar besteht ausgehend von den Bedingungen
für den Erwerb und die Nutzung
von BahnCards der Anspruch auf
den BahnCard-Rabatt nur bei Vorlage
einer gültigen BahnCard bei der Fahrkartenkontrolle.
Einen solchen Rabatt hat die
Beschwerdeführerin aber gar nicht in Anspruch
genommen.
Die Beschwerdeführerin buchte eine
Fahrkarte und gab bei der Online-Buchung
an, dass nur ihr 14-jähriger Sohn
BahnCard-Inhaber ist. Kinder bis 14 Jahre
werden u. a. in Begleitung eines Elternteils
unentgeltlich befördert, wenn sie auf der
Fahrkarte eingetragen sind. Da der Sohn
auf der Fahrkarte eingetragen war, wurde
er unentgeltlich befördert, so dass seine
BahnCard keinen Einfluss auf den Gesamtpreis
gehabt haben dürfte.
Eine von der söp auf der Webseite des
Verkehrsunternehmens vorgenommene
Vergleichsbuchung hat bestätigt, dass
BahnCards von Kindern bei der Preisbildung
nicht berücksichtigt werden. Der auf
der Fahrkarte ausgewiesene Preis beinhaltet
daher keinen BahnCard-Rabatt, so dass
die Nachforderung unberechtigt gewesen
ist. Hätte sich die Beschwerdeführerin als
BahnCard-Inhaberin ausgegeben, wäre
der Fahrkartenpreis geringer ausgefallen.
Da auf der Fahrkarte nicht ersichtlich ist,
wer BahnCard-Inhaber ist, regte die söp
an, dies entsprechend anzupassen, um
künftig eine eindeutige Zuordnung der
BahnCard-Inhaberschaft zu ermöglichen.
Das Verkehrsunternehmen teilte mit,
dass trotz Eingabe einer BahnCard 25 für
das mitreisende Kind tariflich korrekt eine
Fahrkarte unter Berücksichtigung der Familienkinderregelung
erstellt werde. Im
Verlauf der Buchung werden die eingegebenen
Konditionen zur Preisermittlung
zusammengefasst dargestellt. Allerdings
bestätigte das Verkehrsunternehmen,
dass anhand der Fahrkarte nicht ersichtlich
ist, wer von den Reisenden letztlich
den BahnCard-Inhaber stellt. Auch hat
die Beschwerdeführerin keinen Rabatt in
Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund
stimmte das Verkehrsunternehmen
dem Schlichtungsvorschlag zu und erstattete
den Nachzahlungsbetrag i.H.v. 15,50
Euro.
Zudem wurde der zuständigen Fachabteilung
der geschilderte Sachverhalt für
eine Auswertung zur Verfügung gestellt,
damit geprüft werden kann, ob eine Anpassung
der Buchungsstrecke auf dem
Online Buchungsportal möglich ist. Die
Beschwerdeführerin nahm den Vorschlag
an, so dass das Schlichtungsverfahren einvernehmlich
beendet werden konnte.
Dr. Katja Schmidt
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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