Rund 5400 Menschen haben sich seit 2004
mit ihren Beschwerden im öffentlichen Fernverkehr
an die Schlichtungsstelle Mobilität
beim VCD e. V. gewendet. Um eine breite
Öffentlichkeit an den daraus resultierenden
Erfahrungen teilhaben zu lassen, berichtet
die Schlichtungsstelle regelmäßig in SIGNAL
über ihre Arbeit.
Aufgrund einer Änderung der Beförderungsbedingungen
der DB AG im letzten
Jahr geht es im vorliegenden Fall um einen
Fahrgast, der sein Ziel aufgrund einer Verspätung
mit der DB AG bzw. einem anderen
fahrplanmäßigen Verkehrsmittel am selben
Tag nicht mehr erreicht hatte.
Herr O. wollte im November 2006 mit
der DB AG von Duisburg nach Aschendorf
fahren. Aufgrund einer Verspätung des
Regionalexpresses erreichte er seinen Anschlusszug
in Dortmund nicht. So verpasste
er auch seinen letzten Anschlusszug in Münster.
Dadurch konnte er an diesem Tag sein
Reiseziel Aschendorf nicht mit der DB AG
erreichen.
Im Zug von Münster nach Rheine stellte
ihm der Zugbegleiter einen Taxi-Gutschein
in Höhe von 80 Euro aus. Er versicherte ihm,
dass zwar die 80 Euro für die Fahrt nach
Aschendorf nicht reichen würden, dass er
aber sicher den Restbetrag von der DB AG
zurückerstattet bekäme. Aufgrund dieser
Aussage fuhr Herr O. mit dem Taxi ca.
100 km an seinen Wohnort. Die Taxikosten
betrugen 148,50 Euro. Er schrieb daraufhin
zweimal den Kundendialog der DB AG an
und bat um Erstattung seiner restlichen
Kosten in Höhe von 68,50 Euro. Dies wurde
ihm im Antwortschreiben mit Hinweis auf
die Beförderungsbedingungen verweigert.
In den aktuellen Beförderungsbedingungen
der DB AG heißt es unter Punkt 9.1.2:
„Das Verkehrsunternehmen haftet dem Reisenden
für den Schaden (…), der dadurch
entsteht, dass die Reise wegen Ausfall oder
Verspätung des Zuges oder Versäumnis
des Anschlusszuges nicht bis um 24.00 Uhr
(…) fortgesetzt werden kann“. Die Beförderungsbedingungen
sehen die Übernahme
der entstandenen Kosten für eine Übernachtung
bzw. einen alternativen Transport vor,
soweit sie der Situation angemessen sind.
In den alten Beförderungsbedingungen
war die Übernahme der Kosten auf 80 Euro
begrenzt.
Aufgrund der geltenden Beförderungsbedingungen
und der Auskunft des Zugbegleiters
wurde im Schlichtungsverfahren der
Schlichtungsstelle Mobilität vorgeschlagen,
dass die DB AG die restlichen Kosten in Höhe
von 70 Euro als Reisegutschein erstattet. Die
DB AG nahm den Schlichtungsvorschlag an
und sandte Herrn O. einen Reisegutschein
im Wert von 70 Euro.
Durch den Wegfall der Höchstgrenze in
den Beförderungsbedingungen wurde die
Situation der Fahrgäste im Falle von Ausfall
oder Verspätung von Zügen verbessert. Berücksichtig
werden muss jedoch, dass die
Kosten für andere Verkehrsträger nur dann
übernommen werden, wenn die Übernachtung
in einem Hotel nicht günstiger wäre.
Gerne unterstützt die Schlichtungsstelle
auch Sie, wenn es Probleme bei ihrer Reise
mit Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug gab. Sie
können Ihr Anliegen schriftlich, per Fax oder
per Email senden. Aktuelle Tipps für ihre
Reise finden sie auf der Internetseite www.
schlichtungsstelle-mobilitaet.org.
Schlichtungsstelle Mobilität
c/o Verkehrsclub Deutschland (VCD) e. V.
Postfach 61 02 49, 10923 Berlin
Tel: (030) 46 99 70-0 (Montag bis Freitag 9 bis
14 Uhr), Fax: -10, schlichtungsstelle@vcd.org
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD
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