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Bröckelndes Markenrecht. Den Begriff „S-Bahn“ und das traditionsreiche S-Bahn-Signet hatte sich die Deutsche Bahn als Marke schützen lassen. Aber den Schutz der Wortmarke hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Februar 2011 wieder aufgehoben. Foto (S-Bf Hohenschönhausen): Marc Heller |
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„Recht haben und Recht bekommen sind
zwei unterschiedliche Dinge!“, sagt der
Volksmund. Das trifft besonders auf Markenrechte
zu. Was man sich schützen lassen
kann und was Allgemeingut ist, wird unterschiedlich
gesehen und erzeugt manch
seltsame Blüten.
Ein aktuelles Beispiel gibt der selbsternannte
Komiker Mario Barth, der sich kürzlich
„Nichts reimt sich auf Uschi!“ schützen
ließ und jetzt T-Shirt-Hersteller abmahnt,
die den uralten Spruch schon seit Jahren auf
ihre Produkte drucken.
Die Deutsche Bahn verhält sich ähnlich.
Seit 80 Jahren fahren, zunächst in Berlin, inzwischen
auch in vielen anderen Regionen,
städtische Nahverkehrszüge unter der Bezeichnung
„S-Bahn“, ohne dass man sie mit
einem Güterzug, Flugzeug oder gar einer
Waschmaschine verwechselt hätte. Trotzdem
beantragte die Deutsche Bahn 1999
beim Deutschen Patent- und Markenamt in
München den Schutz der Wort- und Bildmarke
„S-Bahn“ mit der Begründung „Qualitätssicherung“.
Hierbei beschränkte sie sich nicht
auf die Produktgruppe „Transport“, sondern
ließ die Verwendung auch auf anderen Produkten
schützen – einige besonders absurde
Beispiele: Taschentücher, Papierhandtücher,
Filterpapier, Servietten, Schreib- und
Zeichengeräte, Stempelfarbe, Brieföffner,
Lehr- und Unterrichtsmittel, Spiele, Globen,
Wandtafelzeichengeräte, Sportartikel, Kinderbekleidung,
Schlittschuhe, Christbaumschmuck
und so weiter.
Tatsächlich ging es, wie so oft, um
Geld – und darum, ein Ausschreibungshindernis
aufzubauen. Wenn
die Länder und Städte ihre S-Bahn
weiterhin „S-Bahn“ nennen wollten,
dann müssten sie eben die Deutsche
Bahn beauftragen, so der Hintergedanke.
Dass das Schützen eines allgemein
verwendeten und im Sprachgebrauch
so verankerten Begriffs wie „S-Bahn“ rechtlich
nicht auf allzu sicheren Beinen steht, hatte
man zuletzt wohl auch bei der DB erkannt. So
sicherte man 2009 großzügig zu, dass auch andere
die Wort- und Bildmarke „S-Bahn“ nutzen
dürften, wenn sie dafür bezahlten.
Doch in Leipzig wollte man sich damit
nicht abfinden. Der dort mit der Planung
und Realisierung des Schienenverkehrs beauftragte
Zweckverband für den Nahverkehrsraum
Leipzig (ZVNL) sah im Schutz der
Marke „S-Bahn“ ein Wettbewerbshindernis
und beantragte beim deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung – mit Erfolg.
Die DB kann aber noch Beschwerde beim
Bundesgerichtshof einlegen.
Dass die Entscheidung rückgängig gemacht
wird, ist jedoch unwahrscheinlich.
Nach Einschätzung von Fachleuten ist
„S-Bahn“ ebenso wenig eine schützbare Marke
wie der Begriff „H-Milch“.
Die Entscheidung des Amtes betrifft allerdings
nur die Wort- und nicht die Bildmarke.
Unter der Registernummer 1003347 ist das
für die S-Bahn verwendete Logo „S“ noch
gesondert eingetragen. Es ist dem Inhaber
Deutsche Bahn zugesprochen, obwohl seine
Urheberschaft ungeklärt ist. Nicht ins
Markenregister hat es demgegenüber die
DB-Zuggattung „RegionalBahn“ geschafft.
Deren Eintragung wurde unter dem Aktenzeichen
302272224 im Jahre 2002 mit der
Begründung „Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
sowie beschreibende (freihaltungsbedürftige)
Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2)“ abgelehnt. (hm)
Marken können auf der Internetseite des Deutschen
Patent- und Markenamtes recherchiert
werden unter
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger
IGEB Fahrgastbelange
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