Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und organisiert
sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufrieden
stellende Antwort bekommt, kann
sich an die söp, die Schlichtungsstelle für
den öffentlichen Personenverkehr, wenden.
Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag
zur einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen
Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in
jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer buchte im Internet
ein Online-Ticket für zwei Personen für
eine Fahrt von Bad Malente nach Augsburg
und zurück. Dafür zahlte er einen Preis von
258 Euro. Als Identifikationsnachweis gab er
seine Kreditkarte an, die der Beschwerdeführer
am Reisetag jedoch vergaß.
Auf der Hinfahrt informierte der Beschwerdeführer
den Zugbegleiter, dass er seine Kreditkarte
vergessen hatte und bat um kulantes
Entgegenkommen – ohne Erfolg. Statt eine
Fahrpreisnacherhebung auszustellen, forderte
ihn der Zugbegleiter zum Erwerb von zwei
neuen Fahrscheinen zum Preis von 278 Euro
auf. Bei der Kontrolle auf der Rückfahrt zeigte
sich der Zugbegleiter hingegen
kulant und
verzichtete auf den Kauf weiterer Tickets.
Ablehnung
Der Beschwerdeführer verlangte eine Erstattung
der im Zug gezahlten 278 Euro. Dies
wurde vom Verkehrsunternehmen abschlägig
beschieden. Begründet wurde die Ablehnung
mit den geltenden Beförderungsbedingungen.
Dort sei ausdrücklich geregelt,
dass der bei der Buchung angegebene
Identifikationsnachweis zur Fahrkartenkontrolle
vorzuzeigen sei. Nur mit diesem
Nachweis sei das Online-Ticket gültig. Im
Übrigen könnten die nachgelösten Tickets
nicht mehr zurückgenommen werden, da
sie bereits zur Reise genutzt wurden.
Schlichtungsarbeit
Nach der Ablehnung des Erstattungsantrages
wandte sich der Beschwerdeführer an die
söp. Die Prüfung seines Anliegens ergab, dass
nach den Beförderungsbedingungen ein
Erstattungsanspruch nicht besteht. Die Beförderungsbedingungen
ermöglichen aber
in besonderen Härtefällen aus Gründen der
Billigkeit den Umtausch oder die Erstattung.
Einen solchen Härtefall zog die söp in Erwägung.
Dabei wies sie insbesondere darauf
hin, dass der Beschwerdeführer für die Beförderung
auf der Hinfahrt zweimal bezahlte,
obwohl er die Leistung nur einmal in Anspruch
nahm. Auch war der Nachzahlungsbetrag
allein für die Hinfahrt mit 278 Euro
erheblich höher als der Preis für das gesamte
Online-Ticket (258 Euro für Hin- und Rückfahrt).
Ferner hätte der Zugbegleiter die
Ausstellung einer Fahrpreisnacherhebung
in Betracht ziehen können. In diesem Falle
hätte der Beschwerdeführer innerhalb von
14 Tagen den Besitz einer gültigen Fahrkarte
nachweisen können, was zu einer Reduzierung
der Forderung auf 7 Euro geführt hätte.
Die Schlichtungsempfehlung der söp
wurde angenommen. Das Verkehrsunternehmen
erstattete dem Beschwerdeführer
die nachgelösten Tickets in Höhe von 278
Euro abzüglich der Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 7 Euro. (Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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