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Der nachfolgende Artikel beleuchtet einen
Vorfall, bei dem ein mobilitätseingeschränkter
Fahrgast seine geplante Zugreise aufgrund
technischer und organisatorischer
Schwierigkeiten nicht antreten konnte. Der
Fall zeigt exemplarisch, wie stark Reisende
mit Behinderungen von funktionierenden
Unterstützungsstrukturen abhängig sind –
und welche Anforderungen an Verkehrsunternehmen
bestehen, um eine gleichberechtigte
Teilnahme am Bahnverkehr
sicherzustellen. Nach einer Betrachtung der
rechtlichen Rahmenbedingungen sollen im
Folgenden die wesentlichen Erwägungen
aus der Schlichtungspraxis
der SRUV – Schlichtungsstelle
Reise und Verkehr e. V. in
Berlin dargestellt werden:
Sachverhalt
Der Fahrgast plante eine Reise von
Saarbrücken nach Leer (Ostfriesl.)
sowie eine Rückfahrt. Für Teilstrecken
wollte er seinen Schwerbehindertenausweis
nutzen. Für die
Strecke Koblenz–Leer erwarb er
telefonisch über den Mobilitätsservice
ein Ticket.
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| Defekte Tür und verweigerte Einstiegshilfe hat einem Reisenden die Mitfahrt unmöglich gemacht. Doch das Verkehrsunternehmen will sich nicht an den Kosten der Ersatzfahrt beteiligen. Fotos und Collage: Holger Mertens, unterstützt durch KI. |
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Die Mobilitätsservicezentrale
bestätigte die benötigte Einstiegshilfe
für die Hinfahrt, wies jedoch
darauf hin, dass in Koblenz für die
Rückfahrt keine Hilfe geleistet
werden könne. Am Reisetag wurde der Fahrgast
zudem kurzfristig informiert, dass der
für ihn vorgesehene Zug ab Koblenz eine defekte
Tür zum Rollstuhlabteil habe und eine
Beförderung daher nicht möglich sei. Eine
alternative, zeitlich passende Verbindung
konnte nicht organisiert werden. Aufgrund
dienstlicher Termine fuhr der Fahrgast daher
mit dem eigenen Pkw nach Leer (Ostfriesl.).
Wie reagierte das Verkehrsunternehmen?
Nach der Reise wandte er sich telefonisch
an das Verkehrsunternehmen,
[...]
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Schlichtung Reise und Verkehr
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