Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und organisiert
sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine
zufriedenstellende Antwort bekommt, kann
sich an die söp, die Schlichtungsstelle für den
öffentlichen Personenverkehr, wenden. Sie
erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag
zur einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen
und -Leser können in jeder Ausgabe
anhand eines konkreten Falls einen Einblick
in die praktische Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der
Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-
Anhalt können sich an die söp wenden,
wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der
BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem
anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen
der Region keine für sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer buchte für sich und
seine Frau eine mehrtägige Bahnpauschalreise
bei einem Reiseveranstalter. Der Gesamtpreis
der Reise betrug 688 Euro. Diese
Reise beinhaltete neben einer Hotelunterkunft
in Hamburg auch die Zugfahrt von
Stadtroda nach Hamburg und zurück in der
2. Klasse.
Auf der Rückfahrt nach Stadtroda hatten
der Beschwerdeführer und seine Frau eine
Verspätung von zwei Stunden. Weitere Unannehmlichkeiten
neben der Verspätung hat
der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Bearbeitung durch das Verkehrsunternehmen
Nach der Rückkehr von der Reise stellte der
Beschwerdeführer einen Antrag auf Verspätungsentschädigung
beim Verkehrsunternehmen.
Dieses stellte eine Verspätung von
121 Minuten fest und zahlte ohne Angabe
von näheren Erläuterungen eine Entschädigung
in Höhe von insgesamt 20 Euro.
Schlichtungsarbeit
Der Beschwerdeführer wandte sich an die
söp, weil er den Entschädigungsbetrag als
zu gering empfand. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.
Die söp teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass es sich bei dem von ihm erworbenen
Ticket um eine sogenannte RIT-Reise handelt.
Eine RIT-Reise (Rail Inclusive Tours) ist
ein touristisches Pauschalarrangement von
Reiseveranstaltern nach § 7 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, so dass der Vertrag auch
nur mit dem Reiseveranstalter und nicht
mit dem Verkehrsunternehmen zustande
kommt. Das Verkehrsunternehmen ist lediglich
Kooperationspartner des jeweiligen
Reiseveranstalters.
Im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung
sind pauschale Entschädigungssummen
für die RIT-Reisen festgelegt worden. Hintergrund
für diese pauschalen Entschädigungssummen
ist vor allem, dass die Vorschriften
des Reisevertragsrechts nach § 651a ff. BGB
Anwendung finden und nicht diejenigen der
neuen Fahrgastrechte aus der Verordnung
(EG) Nr. 1371/2007. Daher ist vorliegend auch
keine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent
des Fahrpreises geschuldet.
Die pauschalen Entschädigungssummen
für die RIT-Reisen betrugen bei Bahnreisen
in der 2. Klasse zum Reisezeitpunkt 10 Euro
pro Person und bei Bahnreisen in der 1. Klasse
15 Euro pro Person. Die an den Beschwerdeführer
gezahlte Entschädigung in Höhe
von 20 Euro entspricht daher den Vorgaben
aus der Kooperationsvereinbarung. Etwaige
weitergehende Gewährleistungsansprüche
wegen eines „Reisemangels“ könnten allenfalls
gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend gemacht werden, nicht jedoch
gegenüber dem Verkehrsunternehmen als
einem für die Bahnfahrt eingeschalteten
Leistungsträger.
Der Beschwerdeführer reagierte positiv
auf die Feststellungen der söp und dankte
für die näheren Erläuterungen. Insbesondere
wies er darauf hin, dass ihm die
Hintergründe der Bahnpauschalreise und
die damit verbundenen Regelungen nicht
bekannt waren. Die Antwort des Verkehrsunternehmens
ist für ihn nun nachvollziehbarer
und verständlicher geworden. Die
söp kann daher auch in einem solchen Fall
durch Klarstellung der Rechtslage zu mehr
Transparenz im Entschädigungsverfahren
beitragen und den Konflikt zwischen dem
Verkehrsunternehmen und dem Kunden lösen.
(Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.,
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin,
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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