Der Vorstand des DBV-Landesverbandes
Berlin-Brandenburg hat Ende April 2010
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
des Eisenbahn-Bundesamtes zum Bauvorhaben
„Schienenanbindung Ost Flughafen BBI“
durch den beauftragten Rechtsanwalt Peter
Schüler erheben lassen. Die Klage beinhaltet
die Anträge:
- Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- Aussetzung der Vollziehung, also sofortiger
Baustopp
- Die Beklagte soll die Kosten des Verfahrens
tragen.
Anfang Juni 2010 war der erste Verhandlungstag
vor dem 12. Senat des Oberverwaltungsgerichtes
Berlin-Brandenburg. Im
Ergebnis wurde durch den vom DBV beauftragten
Rechtsanwalt die Klage auf Einstweiligen
Rechtsschutz – also sofortiger Baustopp
– zurückgezogen. Während sich der
DBV inhaltlich vorbereitet hatte (siehe DBVAlternativkonzept
in SIGNAL 1/2010 ), ging es
in der Verhandlung aber ausschließlich um
formale und juristische Fragen. Argumente
für die eine oder andere Trassenführung
spielten keine Rolle.
Der DBV-Landesverband ist klageberechtigt
nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.
Im Planfeststellungsverfahren ist er angehört
worden und hat eine Stellungnahme
abgegeben. Damit sind, zumindest bis hierin,
die formalen Klagevoraussetzungen erfüllt.
Wie die Gegenseite, das Eisenbahn-Bundesamt
(EBA) und die DB Netz AG, nun festgestellt
hat, findet sich in der Erwiderung des
DBV-Landesverbandes keine Erwähnung
des Vorschlages der Parallelführung zur
Autobahn und Einbindung in das Grünauer
Kreuz. Dieser Vorschlag wurde durch den
Vorsitzenden des DBV-Regionalverbandes
Barnim-Oberhavel-Uckermark eingereicht,
der in Personalunion auch der Vorsitzende
der BBI-Arbeitsgruppe ist. Doch weder er als
Privatperson noch der Regionalverband noch
die BBI-Arbeitsgruppe sind klageberechtigt.
Während der Erörterungstermine und
auch im Schriftwechsel hat es nie eine Differenzierung
zwischen den einzelnen internen
DBV-Institutionen gegeben. Sämtliche
Stellungnahmen und auch die gesamte Öffentlichkeitsarbeit
wurde immer durch den
Landesvorstand koordiniert. So war für den
DBV-Landesverband immer klar, dass alle
Aussagen des BBI-Arbeitsgruppe wie die eigenen
gewertet werden sollen.
Juristisch heißt das Problem „Präklusion“.
Ist für das Eisenbahn-Bundesamt erkennbar
gewesen, dass die Stellungnahme des DBVRegionalverbands
dem (klageberechtigten)
Landesverband zuzuordnen ist? Das EBA sagt
natürlich „nein“. Folgt das Gericht dieser Auffassung,
ist der DBV „präkludiert“, also ausgeschlossen,
weil er es versäumt hat, seine
Rechte in Form einer Einwendung mit dem
Hinweis auf die Trassenvariante der Arbeitsgruppe
fristgerecht wahrzunehmen.
So wird es in den nächsten Monaten – die
Hauptverhandlung soll im November stattfinden
– darum gehen, Argumente zu sammeln,
die die DBV-Auffassung untermauern,
dass die Stellungnahme des DBV-Regionalverbandes
auch die des Landesverbandes ist.
Die Klage auf Einstweiligen Rechtsschutz
wurde deshalb zurückgezogen, um die
Chancen für die Hauptverhandlung nicht zu
schmälern.
Am Rande tauchten auch Probleme zwischen
der Vereinbarkeit von EU-Gesetzgebung
und nationaler Gesetzgebung auf. Aber
diese müssen andere Instanzen klären.
Immer wieder wurde die Frage gestellt,
wie der DBV die finanziellen Folgen der Klage
stemmen wolle. Klar war von vornherein,
dass bei einer Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen
die Mehrheit der Mitglieder die Klage
nicht unterstützen würde und dass die Mitgliedsbeiträge
auch nicht ausreichen würden.
Damit aus der Klage also kein Abenteuer wird,
stehen im Hintergrund betroffene Bohnsdorfer
Anwohner und weitere Einzelpersonen
bereit, die die Last stemmen wollen.
In einigen Zeitungen war im Anschluss
an die erste Verhandlung zu lesen, dass der
DBV seine Klage gegen die Schienenanbindung
zurückgezogen habe. Das ist nicht richtig.
Zurückgezogen wurde nur die Klage auf
Einstweiligen Rechtsschutz. Die Klage in der
Hauptsache wird aufrecht erhalten.
DBV Berlin-Brandenburg
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