Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie
von deren Kunden noch so gut geplant
und organisiert sein: Es wird immer wieder
zu Problemen kommen, die Anlass
zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde
keine zufriedenstellende Antwort
bekommt, kann sich an die söp, die
Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen
Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL- Leserinnen
und -Leser können in jeder
Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der
Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-
Anhalt können sich an die söp wenden,
wenn sie auf ihre Beschwerde hin von der
BVG, der S-Bahn Berlin GmbH oder einem
anderen teilnehmenden Verkehrsunternehmen
der Region keine sie zufriedenstellende
Antwort erhalten haben.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin fuhr zusammen mit
ihrer Familie (darunter zwei jüngere Kinder)
am 5. Juni 2011 von Dresden nach Mülheim
(Ruhr). Für diese Fahrt nutzte sie eine Fahrkarte
zu einem Preis von 163 Euro zuzüglich
Reservierungen in Höhe von 10 Euro.
Auf der Fahrt war jedoch der Zug von
Hannover nach Essen verspätet,
so dass die
Beschwerdeführerin erst um 1.40 Uhr Essen
erreichte und nicht bereits um 1.14 Uhr.
Aufgrund dieser Verspätung verpasste sie
in Essen die S-Bahn nach Mülheim (Abfahrt
um 1.35 Uhr). Die nächste S-Bahn wäre erst
um 3.09 Uhr gefahren. Die Beschwerdeführerin
empfand – nicht zuletzt wegen der
beiden Kinder – eine mehrstündige Wartezeit
um diese Uhrzeit als unzumutbar, so
dass sie mit dem Taxi nach Mülheim fuhr.
Kosten: 20,10 Euro.
Ablehnung
Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag
auf Erstattung der Taxikosten und wies
darauf hin, dass sie mit einer Verspätung
von mehr als zwei Stunden in Mülheim angekommen
wäre, wenn sie auf die nächste
S-Bahn gewartet hätte. Der Antrag wurde
vom Servicecenter Fahrgastrechte jedoch
abschlägig beschieden, da die Verspätungszeit
lediglich 27 Minuten betragen
habe.
Schlichtungsarbeit
Die Beschwerdeführerin wandte sich an die
söp mit der Bitte um Erstattung der Taxikosten.
Die söp setzte sich nach Prüfung der Beförderungsbedingungen
mit dem Verkehrsunternehmen
in Verbindung und kam zu
dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin
die Taxikosten vollumfänglich zu erstatten
sind. Die einschlägigen Beförderungsbedingungen
sehen vor, dass eine Erstattung
der Kosten für eine Weiterbeförderung mit
einem anderen Verkehrsmittel in den Fällen
vorgenommen wird, in denen die fahrplanmäßige
Ankunftszeit des Reisenden in den
Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr
fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass der Reisende
wegen einer Zugverspätung oder eines
Zugausfalls ohne Nutzung dieses Verkehrsmittels
mindestens 60 Minuten verspätet
am Zielort ankommen wird.
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die
Beschwerdeführerin wäre fahrplanmäßig
um 1.45 Uhr in Mülheim (Ruhr) angekommen.
Die nächste S-Bahn von Essen nach
Mülheim wäre jedoch erst um 3.09 Uhr gefahren.
Die Beschwerdeführerin wäre daher
mit einer Verspätung von mehr als einer
Stunde in Mülheim eingetroffen.
Die Schlichtungsempfehlung der söp wurde
angenommen. Das Verkehrsunternehmen
erstattete die Taxikosten in Höhe von 20,10
Euro und übersandte als kleine Wiedergutmachung
auf Anraten der Schlichtungsstelle
zwei Verzehrgutscheine im Gesamtwert von
10 Euro. (Dr. Katja Schmidt)
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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