Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin buchte online bei
einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
eine Fahrkarte für eine Fahrt von Karlsruhe
nach Mainz zu einem Preis von 19 Euro.
Von Mainz war die Weiterfahrt mit einem
Bus zum Flughafen Frankfurt Hahn geplant.
Die Kosten für die Busfahrt waren nicht im
Ticketpreis enthalten und sollten 12 Euro
betragen.
Noch am Reisetag vergewisserte sich die
Beschwerdeführerin im Internet, ob sich
Reiseänderungen ergeben haben. Dies war
nicht der Fall. Die Reiseverbindung wurde
ihr im Internet noch einmal bestätigt, so
dass sie die Reise antrat. Nach der Ankunft
in Mainz musste sie jedoch feststellen, dass
zur auf der Fahrkarte angegebenen Zeit kein
Bus zum Flughafen fährt. Der nächste Bus
wäre erst mehr als drei Stunden später gefahren.
Dann hätte sie jedoch ihren Flug verpasst.
Sie entschied sich daher, mit dem Taxi
zum Flughafen zu fahren – Kosten: 120 Euro.
Den Flug erreichte sie noch rechtzeitig.
Nach der Reise machte die Beschwerdeführerin
die Erstattung der Taxikosten,
abzüglich der Kosten für die eingeplante
Busfahrt in Höhe von 12 Euro, bei dem Busunternehmen
geltend.
Ablehnung
Das Busunternehmen teilte mit,
dass es dem
Fahrplanzentrum des Eisenbahnverkehrsunternehmens
die jeweils aktuellen Daten zur
Verfügung stellt. Beim Wechsel zum Winterfahrplan
sei ihnen jedoch ein Fehler unterlaufen,
aufgrund dessen das Zeitfenster um
knapp zwei Stunden überschritten wurde.
Eine Anzeige des aktuellen Fahrplanes war
daher erst später, d. h. nach der Reise der Beschwerdeführerin,
möglich. Die Übernahme
der Taxikosten wurde vom Busunternehmen
dennoch abgelehnt.
Schlichtungsarbeit
Die Beschwerdeführerin wandte sich wegen
der Erstattung der Taxikosten an die söp,
nachdem auch eine weitere Beschwerde an
das Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolglos
geblieben war.
Die söp setzte sich mit dem Busunternehmen
in Verbindung und stellte nach eingehender
Prüfung der Rechtslage fest, dass
die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Erstattung der Taxikosten für die Fahrt
zum Flughafen hat. Insbesondere wies die
söp darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
mit dem Busunternehmen einen Vertrag
schließen wollte, der die Beförderung von
Mainz zum Flughafen Hahn beinhaltete.
Noch vor dem Kauf der Busfahrkarte informierte
sich die Beschwerdeführerin auf der
Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens
über Fahrplanänderungen. Die
auf dem Online-Ticket angegebene Verbindung
inklusive des Bustransfers wurde
bestätigt.
Mit dem Einstellen der Fahrplandaten
hat das Busunternehmen über das Portal
des Eisenbahnverkehrsunternehmens interessierten
Fahrgästen angeboten, zu einer
bestimmten Zeit von Mainz zum Flughafen
Hahn befördert zu werden. Dieses Angebot
wollte die Beschwerdeführerin annehmen.
Es stellte sich jedoch später unstreitig heraus
und wurde vom Busunternehmen auch
schriftlich bestätigt, dass falsche Fahrplandaten
von ihm an das Eisenbahnverkehrsunternehmen
weitergeleitet worden waren,
so dass auch kein aktuell gültiger Fahrplan
angeboten werden konnte. Insofern kam ein
Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 280,
282, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Betracht
(Nebenpflichtverletzung bei Vertragsanbahnung,
Informationspflichtverletzung),
da die Beschwerdeführerin ein Taxi zum
Flughafen nehmen musste, um ihren Flug
noch rechtzeitig zu erreichen.
Die Schlichtungsempfehlung der söp
wurde angenommen. Das Busunternehmen
erstattete die Taxikosten abzüglich der Kosten
für die ohnehin notwendige Busfahrkarte
i.H.v. insgesamt 108 Euro.
(Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen
kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende
Antwort bekommt, kann sich
an die söp, die Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr, wenden. Sie erarbeitet
dann einen Schlichtungsvorschlag zur
einvernehmlichen und außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das erspart allen Beteiligten
Geld, Zeit und Ärger. SIGNAL-Leserinnen und
-Leser können in jeder Ausgabe anhand eines
konkreten Falls einen Einblick in die praktische
Arbeit der söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn sie auf
ihre Beschwerde hin von der BVG, der S-Bahn
Berlin GmbH oder einem anderen teilnehmenden
Verkehrsunternehmen der Region
keine sie zufriedenstellende Antwort erhalten
haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet:www.soep-online.de söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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