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Die Deutsche Bahn AG plant, den Personenfernverkehr
auf den Schienenwegen des
Bundes neu zu ordnen und dabei im Jahr
2001 und im Jahr 2003 auf Züge des Fernverkehrs
- insbesondere Interregio-Züge -
zu verzichten. Dies betrifft Angebote des
Personenfernverkehrs; jedoch beabsichtigt
die DB AG, Angebote des Schienen-Personenfernverkehrs
in Nahverkehrsaufgaben
der Bundesländer zu integrieren. Das hätte
zur Folge, daß die Bundesländer zusätzliche
Aufgaben des Fernverkehrs mit Geldern
bezahlen, die vom Bund für Aufgaben des
Nahverkehrs gemäß dem Gesetz zur Regionalisierung
des öffentlichen Personennahverkehrs
(Regionalisierungsgesetz) gewährt
werden.
Wie definiert die Bundesregierung
"Öffentlicher Personennahverkehr"
- a) angesichts der gesetzlichen Formulierungen
in §2 des Regionalisierungsgesetzes, die sowohl die
räumliche als auch die zeitliche Bestimmung
des Begriffs Öffentlicher
Personennahverkehr zulassen: "...,
wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle
eines Verkehrsmittels die
gesamte Reiseweite 50 Kilometer
oder die gesamte Reisezeit eine
Stunde nicht übersteigt" und
- b) angesichts der fachlichen Definition
des Begriffs Reisezeit im Verkehrswesen,
die im Gegensatz zur Fahr- und Beförderungszeit
stets Warte-, Umsteige- und Fußwegzeiten einschließt?
Maßgeblich für die Bundesregierung ist die
Definition des Begriffes „Öffentlicher Personennahverkehr"
(ÖPNV) in §2 des Regionalisierungsgesetzes
(RegG): „Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes
ist die allgemein zugängliche Beförderung
von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr,
die überwiegend dazu bestimmt
sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort-
oder Regionalverkehr zu befriedigen.
Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels
die gesamte Reiseweite 50 km
oder die gesamte Reisezeit eine Stunde
nicht übersteigt."
Als welche Art Verkehr definiert die Bundesregierung
den Interregio-Verkehr, der
nach Angaben der DB AG eine durchschnittliche
Reiseweite von 170 km aufweist?
Innerhalb der Konzernsparte „Reise & Touristik"
der DB AG wird der Interregio (IR) im
Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) als
„schnellfahrender Reisezug mit gehobenem
Komfort" geführt. Die mittlere Reiseentfernung
beim IR liegt über der für den Schienenpersonennahverkehr
(SPNV) definierten
Schwelle von 50 km. Damit ist das Zugangebot
IR dem SPFV zuzuordnen.
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung
zu,
- a) daß alle Fernverkehrs-Zuggattungen,
also auch IntercityVEurocity-
Verkehr und Intercity-Expreß- Verkehr,
Nahverkehrsanteile aufweisen
und daß umgekehrt Nahverkehrszüge
(S-Bahn-, Regionalbahn-, Regionalexpreß-
und Stadtexpreß als Zubringer) gewisse Anteile Fernverkehr
aufweisen,
- b) daß ein wechselseitiges Herausrechnen
solcher Anteile wenig sinnvoll
und
- c) daß zur Charakterisierung einer Zuggattung
die überwiegende Form ihrer
Nutzung heranzuziehen ist?
Die Bundesregierung ist der Auffassung,
daß bei der Abgrenzung des SPFV gegenüber
dem SPNV in erster Linie die Zuggattung
als signifikante Einflußgröße gilt. Sie
ist sich der Tatsache bewußt, daß die jeweiligen
Zugarten sowohl von Fern- als auch
von Nahverkehrsreisenden genutzt werden.
Wie beurteilt die Bundesregierung - insbesondere hinsichtlich
der Vorgaben des Grundgesetzes, Artikel 87e, und des
Regionalisierungsgesetzes - die Pläne der DB AG, Aufgaben des
Fernverkehrs auf Schienenwegen des Bundes
den Bundesländern zu übertragen?
Das Zugangebot der DB AG im Fernverkehr
gehört seit der Bahnreform zum ausschließlich
eigenverantwortlichen unternehmerischen
Bereich der nach dem Aktiengesetz
arbeitenden Gesellschaft. Es ist Aufgabe des
Unternehmens selbst, das Angebot darauf
hin zu beobachten, wie es vom Markt angenommen
wird, und entsprechend Anpassungen
an die Nachfrage vorzunehmen.
Hierzu gehört auch die versuchsweise Einführung
von Fernverkehrsangeboten auf
bestimmten Strecken und die Aufgabe von
Leistungen bei ungenügender Wirtschaftlichkeit.
Dabei kommt es nicht darauf an,
möglichst viele Zugkilometer zu fahren,
sondern darauf, wirtschaftlich effektiv dem
tatsächlichen Beförderungsbedarf zu entsprechen.
Die Bundesregierung begrüßt die
Bemühungen der DB AG, weiterhin neue
Angebote mit den Ländern abzustimmen.
Den Ländern bleibt es unbenommen, im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit der DB
AG Vereinbarungen hinsichtlich der Kombination
von Nah- und Fernverkehr zu treffen.
Der Bund ist bei diesen Verhandlungen
nicht beteiligt.
Welche Entwicklungen ergaben sich
durch die Verwendung von Bundesmitteln
gemäß Regionalisierungsgesetz für
den öffentlichen Personennahverkehr in
den einzelnen Bundesländern, jeweils im
Vergleich der Jahre 1995, 1996 und 1999
hinsichtlich
- der Zugkilometer-Leistungen,
- der angebotenen Sitzplatzkilometer-
Leistungen,
- der Reisendenzahlen und
- der Verkehrsleistungen, und zwar
gegliedert nach
- a) Schienenpersonennahverkehr mit
Regionalexpreß-Zügen,
- b) Schienenpersonennahverkehr mit
Stadtexpreß-Zügen
- c) Schienenpersonennahverkehr mit
Regionalbahnzügen
- d) Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen?
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen verfügt über folgende
Angaben bezüglich der Entwicklung der
Verkehrsleistungen im SPNV, bezogen auf
die Jahre 1995, 1996 und 1998 bzw. 1999
(siehe Tabellen auf Seite 17).
Nähere Angaben bezüglich der Aufteilung
der Verkehrsleistungen auf Zuggattungen
bzw. auf Bundesländer liegen der Bundesregierung
nicht vor. Zahlen für 1999
wurden seitens der DB AG bislang nicht
mitgeteilt. Eine Auskunftspflicht der Länder
über die Verwendung der vom Bund nach
dem Regionalisierungsgesetz gezahlten
Mittel besteht nicht.
Welche Raumordnungs-Konzepte verfolgt die
Bundesregierung zur Bedienung der
bundesweit etwa 140 Ober- und 931 Mittelzentren
mit Fernverkehrs-Angeboten auf den Schienenwegen des
Bundes, und welche Ansätze der bundesweiten
Infrastrukturentwicklung im Schienenverkehr
verfolgt die Bundesregierung angesichts einer
Verkehrsleistung, die im Eisenbahn-Personenfernverkehr
seit Jahren bei Werten unter 35 Milliarden Personenverkehr
stagniert?
Nach Artikel 87e Absatz 4 GG gewährleistet
der Bund, daß dem Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, bei
Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der
Eisenbahnen des Bundes sowie deren Verkehrsangeboten
auf diesem Schienennetz
(soweit diese nicht den SPNV betreffen)
Rechnung getragen wird. Der Bund nimmt
grundsätzlich seine Verantwortung für beide
Bereiche wahr, in dem er investitionen in
die Schienenwege finanziert, weil damit
auch das Verkehrsangebot verbessert werden
kann. Grundlage hierfür ist das Bundesschienenwegeausbaugesetz.
Ist die Bundesregierung bereit, zusätzliche
Finanzmittel des Bundes für die DB
AG oder für die einzelnen Bundesländer
zur Bezahlung von Personenfernverkehr
der Bundesländer zu vermeiden?
Wenn ja, in welcher Höhe und unter
welchen Vorgaben, insbesondere unter
welchen gesetzlichen Voraussetzungen?
Wenn nein, wie will die Bundesregierung
gewährleisten, daß dem Wohl der Allgemeinheit und den
Verkehrsbedürfnissen bein den Verkehrsangeboten auf
den Schienenwegen des Bundes (soweit diese
nicht den SPNV betreffen) Rechnung getragen wird?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht,
zusätzliche Finanzmittel des Bundes für die
DB AG zur Bezahlung von Verkehrsleistungen
im Personenfernverkehr einzusetzen
Sie konzentriert sich auf die Finanzierung
von Investitionen in die Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes. Die DB AG und
andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
sollen damit in die Lage versetzt werden, ihr
Fernverkehrsangebot unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Aspekte nachfragegerecht
zu gestalten.
Die Länder erhalten 2001 Mittel nach
dem RegG in Höhe von rund 13,4 Mrd. DM.
Dieser Betrag reicht aus, um nicht nur Verkehrsleistungen
entsprechend einem
Grundangebot nach RegG §8 Absatz 1 (Angebot
des Fahrplanes 1993/1994), sondern
weit darüber hinaus zu bestellen. Insofern
sieht die Bundesregierung für die Bereitstellung
zusätzlicher Mittel an die Bundesländer
keine Notwendigkeit.
Antwort der Bundesregierung vom
19.03.2001 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten
Dr. Winfried Wolf und der Fraktion
der PDS, Drucksache 14/5524. Dr. Winfried Wolf,
PDS-Fraktion im Deutschen Bundestag
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