|
In derartigen Situationen steht der Kunde
meist im Regen - die derzeitige Gesetzeslage sieht
Wiedergutmachung für derartige
Schlecht-Leistung nicht vor, es sei denn, die Bahn hätte
vorsätzlich gehandelt - was zu
beweisen dem Bahnkunden schwerfallen dürfte. Um diese
beklagenswerte Situation zu ändern
(sie stammt noch aus Staatsbahnzeiten mit entsprechend
bahnfreundlich maßgeschneiderten Gesetzen),
plant die Bundesregierung jetzt endlich
die Umsetzung einer Vorgabe der EU-Kommission,
wonach sich Eisenbahnunternehmen
in derartigen Fällen nicht von jeglichem
Schadensersatz freistellen können.
Allerdings bietet die DB AG auch jetzt schon
häufig im Wege der Kulanz Wiedergutmachung
an. Wichtig ist dabei die Beachtung folgender
Punkte: Eine schriftliche Beschwerde
ist an die DB zu richten (email: Kundendialog@Bahn.de
oder auf www.bahn.de/pv/home/kontakt/die_bahn_mep_kontakt_rkp.shtml).
Desweiteren müssen unbedingt die ORIGINAL-Fahrscheine
aufgehoben werden, da sie nach Anforderung
durch die Bahn einzusenden
sind. In der Regel ist die Bearbeitungszeit kurz
und die Reaktion kulant - sie erfolgt durch
Zusendung eines angemessenen Reisegutscheines. IGEB,
Abteilung Fahrgastbelange
|