Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit längerer
Zeit Inhaber einer Kundenkarte mit Rabattfunktion
(kurz: Kundenkarte) eines Verkehrsunternehmens.
Im Juni 2010 erhielt
er ein Schreiben dieses Verkehrsunternehmens,
in dem die Vorteile einer Kundenkarte
mit einer zusätzlichen Kreditkartenfunktion
beworben wurden. Für die Bestellung
einer solchen Kreditkarte wurden 2000 Prämienpunkte
angeboten. Der Beschwerdeführer
bestellte daraufhin eine Kreditkarte
beim Verkehrsunternehmen. Die Gutschrift
der in Aussicht gestellten Prämienpunkte
blieb jedoch aus.
Ablehnung
Im September 2010 war immer noch keine
Gutschrift der Prämienpunkte erfolgt, so
dass sich der Beschwerdeführer erkundigte,
wann mit einer Gutschrift zu rechnen
sei. Das Verkehrsunternehmen teilte dem
Beschwerdeführer mit,
dass lediglich bei
der Erstbestellung einer Kreditkarte eine
Punktegutschrift vorgenommen werde.
Der Beschwerdeführer sei bereits seit langem
Inhaber einer Kundenkarte und daher
kein Neukunde. Eine Gutschrift von Prämienpunkten
sei daher nicht möglich.
Schlichtungsarbeit
Der Beschwerdeführer war mit der Ablehnung
nicht einverstanden und wies
erneut auf das an ihn versandte Informationsschreiben
hin, aus dem eine solche
Einschränkung auf „Erstbestellung“ nicht
hervorgegangen war. Dennoch lehnte
das Verkehrsunternehmen die Gutschrift
ein zweites Mal ab. Der Beschwerdeführer
wandte sich daraufhin mit der Prüfung seines
Anliegens an die söp.
Die söp setzte sich mit dem Verkehrsunternehmen
in Verbindung und wies darauf
hin, dass in dem Informationsschreiben
nicht zwischen Neu- und Bestandskunden
unterschieden werde. Insbesondere
enthielt das Schreiben keinen Hinweis, dass
die in Aussicht gestellten Prämienpunkte
lediglich bei der Erstbestellung einer Kundenkarte
gutgeschrieben werden sollen.
Der Beschwerdeführer durfte daher davon
ausgehen, dass auch für ihn das Angebot
uneingeschränkt gültig ist.
Des Weiteren machte die söp darauf aufmerksam,
dass auch die aktuelle Broschüre
aus dem Jahr 2011 zu dieser Kundenkarte
mit Kreditkartenfunktion, die im Internet
abrufbar ist, keine Einschränkung dahingehend
enthält, dass Prämienpunkte nur
bei einer Erstbestellung gutgeschrieben
werden.
Die Schlichtungsempfehlung der söp
wurde angenommen und dem Beschwerdeführer
wurden 2000 Prämienpunkte gutgeschrieben.
Das Verkehrsunternehmen
stellte zwar klar, dass eine Gutschrift von
Prämienpunkten nur Neukunden erhalten
sollen, die zuvor noch nicht Inhaber einer
Kundenkarte waren. Dennoch räumte es
ein, dass die Informationen im Anschreiben
sowie auf der Internetseite insoweit unvollständig
waren. Zugleich wurde veranlasst,
dass auf der Internetseite des Verkehrsunternehmens
ein entsprechender Hinweis
veröffentlicht wird, um weitere Missverständnisse
zu vermeiden.
(Dr. Katja Schmidt)
Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff
können von Verkehrsunternehmen wie von
deren Kunden noch so gut geplant und
organisiert sein: Es wird immer wieder zu
Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde
geben. Wer auf seine Beschwerde
keine zufriedenstellende Antwort bekommt,
kann sich an die söp, die Schlichtungsstelle
für den öffentlichen Personenverkehr,
wenden. Sie erarbeitet dann einen Schlichtungsvorschlag
zur einvernehmlichen und
außergerichtlichen Streitbeilegung. Das
erspart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger.
SIGNAL-Leserinnen und -Leser können in
jeder Ausgabe anhand eines konkreten Falls
einen Einblick in die praktische Arbeit der
söp bekommen.
Aber auch Fahrgäste im Nahverkehr der Länder
Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt
können sich an die söp wenden, wenn
sie auf ihre Beschwerde hin von der BVG, der
S-Bahn Berlin GmbH oder einem anderen
teilnehmenden Verkehrsunternehmen der
Region keine sie zufriedenstellende Antwort
erhalten haben.
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e. V.
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de
söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.
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