Der Bahnhofsvorsteher informiert

Wenn die BahnCard Verspätung hat

Schwerpunkt Fahrgastrechte & Tarife

Eine Bahnkundin kaufte im Januar 2012 eine BahnCard 50 und erhielt eine so genannte „Vorläufige BahnCard“ mit einer Geltungsdauer von zwei Monaten. Innerhalb dieser Zeit kann man die Ermäßigungsleistung von 50 Prozent auf den Normalpreis schon nutzen, während die eigentliche Plastikkarte noch produziert und zugesandt wird. Im Normalfall dauert das ein bis zwei Wochen. Bei dieser Kundin dauerte es „etwas“ länger, und so fuhr sie im April des Jahres von München nach Düsseldorf mit einer ermäßigten Fahrkarte, aber ohne die BahnCard. Da sie aber ohne die „Endgültige BahnCard“ unterwegs war und die Vorläufige nicht mehr galt, wurde die Fahrkarte – zu Recht – vom Zugbegleiter beanstandet. Er stellte daraufhin eine Fahrpreisnacherhebung aus, die ein Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) für die bis zur Kontrolle zurückgelegte Strecke (doppelter Normalpreis 2 x 27 Euro) und den Normalpreis (55 Euro) für die restliche Strecke enthielt. Wobei er hier interessanterweise die BahnCard 50 zur Berechnung zugrunde legte, wie das Amtsgericht München mitteilte.

Die Kundin hatte sich geweigert, im Nachgang die Fahrpreisnacherhebung zu bezahlen, und legte im Juli 2012 die BahnCard als Ermäßigungsnachweis vor. Die Deutsche Bahn akzeptierte das nicht, bestand weiterhin auf die 109 Euro und verklagte die Kundin. Schließlich hätte die Kundin binnen 7 Tagen nach der Kontrolle den Nachweis über eine gültige Ermäßigungsberechtigung und somit gültige Fahrkarte erbringen müssen. Dann hätte sie nur das „Ermäßigte Erhöhte Beföderungsentgelt“ in Höhe von 7 Euro zahlen brauchen.

Justitias Sprachrohr, das Amtsgericht München, sah das mit Urteil (AZ 173 C 21023/12) vom 27. Dezember 2012 anders und gab der Klage nur in Höhe von 7 Euro statt. Warum? Die Kundin hat das Recht auf die Rabattierung mit dem Kauf der BahnCard erworben. Ihr ist es daher seitens der Bahn nicht zuzumuten, das EBE zu zahlen. Die vorgegebene Frist von einer Woche, entsprechende Karten vorzulegen, war nicht gerechtfertigt, da die Kundin keinen direkten Einfluss auf den Erhalt der BahnCard hatte. Jedoch trägt in diesem Fall die Beklagte auch eine kleine Mitschuld, da sie sich zumindest rechtzeitiger um eine Ausstellung der Plastikkarte bzw. einer Ersatz-BahnCard hätte bemühen müssen. Daher wird ihr ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 7 Euro gemäß § 12 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) auferlegt.

Wie sollte es richtig laufen?

Beim Kauf der BahnCard sollte sofort das Antragsformular vollständig ausgefüllt und an den BahnCard-Service übermittelt werden. Ist nach vier Wochen die Plastikkarte nicht eingetroffen, am besten nicht telefonisch sondern, wegen der Beweiskraft, per E-Mail beim BahnCard-Service nachfragen. Ist absehbar, dass diese nicht vor Ablauf der Vorläufigen fertiggestellt und zugesandt werden kann, sollte die Ausstellung einer weiteren „Vorläufigen BahnCard“ zur Abholung am Ticketautomaten verlangt werden. Dies geschieht aber nur, wenn der Kunde die Verzögerung nicht zu verantworten hat, weil er beispielsweise die Adresse unleserlich auf dem Antrag notierte.

Ist trotz aller Bemühungen die BahnCard nicht rechtzeitig da, kauft der Reisende zunächst eine Fahrkarte zum ermäßigten Fahrpreis und gleichzeitig eine so genannte „Nachzahlung“, die die Ermäßigungsdifferenz erst einmal ausgleicht. Diese Nachzahlung wird unter Vorlage der BahnCard und der ermäßigten Fahrkarte später erstattet. Wichtig ist, sich namentlich auf dem Ticket vom Zugbegleiter vermerken zu lassen! Es hätte ja sonst auch von einem „Nicht-Bahncard-Nutzer“ benutzt worden sein können.

Liegt die Ursache der Verzögerung der BahnCard-Zusendung beim Kunden, muss dieser eine Bearbeitungsgebühr von 7 Euro je zu erstattender Nachzahlung entrichten. Ist die Bahn für die verspätete Zustellung verantwortlich, dann ist auf eine entgeltfreie Erstattung zu bestehen, wenn der Kunde dies frühzeitig beim BahnCard-Service gemeldet hatte.

Tipp

Wenn einmal die BahnCard zu Hause vergessen wurde, ist das auch kein Problem. In diesem Fall sich auch namentlich auf dem Fahrschein vermerken lassen, eine Nachzahlung vor Fahrtantritt lösen, und diese dann binnen 14 Tagen unter Vorlage der BahnCard gegen 7 Euro ermäßigtes Erstattungsentgelt bei einem DB-Reiszentrum oder einer DB-Agentur vorlegen. Wird hingegen eine Fahrpreisnacherhebung ausgestellt, hat der Kunde nur 7 Tage Zeit, den Sachverhalt zu bereinigen. (BfVst)

Berliner Fahrgastverband IGEB

aus SIGNAL 2/2013 (Mai 2013), Seite 13

 

Die Jahrgänge



Die SIGNAL-Jahrgänge in der Übersicht:

» 2023
» 2022
» 2021
» 2020
» 2019
» 2018
» 2017
» 2016
» 2015
» 2014
» 2013
» 2012
» 2011
» 2010
» 2009
» 2008
» 2007
» 2006
» 2005
» 2004
» 2003
» 2002
» 2001
» 2000
» 1999
» 1998
» 1997
» 1996
» 1995
» 1994
» 1993
» 1992
» 1991
» 1990
» 1989
1988
1987
1986
1985
1984
1983
1982
» 1981
» 1980
ANZEIGE

aktuelles Heft

TitelbildSeptember 2023

komplettes Heft »

Die Themen der aktuellen Ausgabe 03/2023:

» Straßenbahneröffnung zum U-Bf. Turmstraße
» M4: Zwei Jahre „Bau”-Fahrplan
» Perlen vor die Schnüre: Gute Linienperlschnüre leicht verständlich gestalten
» Zugausfall bei einem Rail&Fly-Ticket
» Deutschlandticket – das Sommermärchen muss fortgeführt und weiterentwickelt werden
» Drei Thesen zum Deutschlandticket



neu hier?
Links lesen Sie einen Artikel aus dem Internetarchiv der Fachzeitschrift Signal, die sich mit Verkehrspolitik für Berlin und Deutschland auseinandersetzt.

Auf signalarchiv.de finden Sie zusätzlich zu ausgewählten Artikeln aus dem aktuellen Heft auch viele ältere Artikel dieser Zeitschrift.





Kontakt - Abo - Werbung - Datenschutz - Impressum
Herausgeber: Interessengemeinschaft Eisenbahn, Nahverkehr und Fahrgastbelange Berlin e.V.
  © GVE-Verlag / signalarchiv.de / holger mertens 2008-2013 - alle Rechte vorbehalten