|
Eine Bahnkundin kaufte im Januar 2012 eine
BahnCard 50 und erhielt eine so genannte
„Vorläufige BahnCard“ mit einer Geltungsdauer
von zwei Monaten. Innerhalb dieser
Zeit kann man die Ermäßigungsleistung
von 50 Prozent auf den Normalpreis schon
nutzen, während die eigentliche Plastikkarte
noch produziert und zugesandt wird. Im
Normalfall dauert das ein bis zwei Wochen.
Bei dieser Kundin dauerte es „etwas“ länger,
und so fuhr sie im April des Jahres von München
nach Düsseldorf mit einer ermäßigten
Fahrkarte, aber ohne die BahnCard. Da sie
aber ohne die „Endgültige BahnCard“ unterwegs
war und die Vorläufige nicht mehr
galt, wurde die Fahrkarte – zu Recht – vom
Zugbegleiter beanstandet. Er stellte daraufhin
eine Fahrpreisnacherhebung aus, die
ein Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) für
die bis zur Kontrolle zurückgelegte Strecke
(doppelter Normalpreis 2 x 27 Euro) und den
Normalpreis (55 Euro) für die restliche Strecke
enthielt. Wobei er hier interessanterweise die
BahnCard 50 zur Berechnung zugrunde legte,
wie das Amtsgericht München mitteilte.
Die Kundin hatte sich geweigert, im Nachgang
die Fahrpreisnacherhebung zu bezahlen,
und legte im Juli 2012 die BahnCard als
Ermäßigungsnachweis vor. Die Deutsche
Bahn akzeptierte das nicht,
bestand weiterhin
auf die 109 Euro und verklagte die Kundin.
Schließlich hätte die Kundin binnen 7
Tagen nach der Kontrolle den Nachweis über
eine gültige Ermäßigungsberechtigung und
somit gültige Fahrkarte erbringen müssen.
Dann hätte sie nur das „Ermäßigte Erhöhte
Beföderungsentgelt“ in Höhe von 7 Euro
zahlen brauchen.
Justitias Sprachrohr, das Amtsgericht München,
sah das mit Urteil (AZ 173 C 21023/12)
vom 27. Dezember 2012 anders und gab der
Klage nur in Höhe von 7 Euro statt. Warum?
Die Kundin hat das Recht auf die Rabattierung
mit dem Kauf der BahnCard erworben.
Ihr ist es daher seitens der Bahn nicht zuzumuten,
das EBE zu zahlen. Die vorgegebene
Frist von einer Woche, entsprechende
Karten vorzulegen, war nicht gerechtfertigt,
da die Kundin keinen direkten Einfluss auf
den Erhalt der BahnCard hatte. Jedoch trägt
in diesem Fall die Beklagte auch eine kleine
Mitschuld, da sie sich zumindest rechtzeitiger
um eine Ausstellung der Plastikkarte
bzw. einer Ersatz-BahnCard hätte bemühen
müssen. Daher wird ihr ein Bearbeitungsentgelt
in Höhe von 7 Euro gemäß § 12 der
Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) auferlegt.
Wie sollte es richtig laufen?
Beim Kauf der BahnCard sollte sofort das
Antragsformular vollständig ausgefüllt und
an den BahnCard-Service übermittelt werden.
Ist nach vier Wochen die Plastikkarte
nicht eingetroffen, am besten nicht telefonisch
sondern, wegen der Beweiskraft, per
E-Mail beim BahnCard-Service nachfragen.
Ist absehbar, dass diese nicht vor Ablauf der
Vorläufigen fertiggestellt und zugesandt
werden kann, sollte die Ausstellung einer
weiteren „Vorläufigen BahnCard“ zur Abholung
am Ticketautomaten verlangt werden.
Dies geschieht aber nur, wenn der Kunde
die Verzögerung nicht zu verantworten hat,
weil er beispielsweise die Adresse unleserlich
auf dem Antrag notierte.
Ist trotz aller Bemühungen die BahnCard
nicht rechtzeitig da, kauft der Reisende
zunächst eine Fahrkarte zum ermäßigten
Fahrpreis und gleichzeitig eine so genannte
„Nachzahlung“, die die Ermäßigungsdifferenz
erst einmal ausgleicht. Diese Nachzahlung
wird unter Vorlage der BahnCard und
der ermäßigten Fahrkarte später erstattet.
Wichtig ist, sich namentlich auf dem Ticket
vom Zugbegleiter vermerken zu lassen! Es
hätte ja sonst auch von einem „Nicht-Bahncard-Nutzer“
benutzt worden sein können.
Liegt die Ursache der Verzögerung der
BahnCard-Zusendung beim Kunden, muss
dieser eine Bearbeitungsgebühr von 7 Euro
je zu erstattender Nachzahlung entrichten.
Ist die Bahn für die verspätete Zustellung
verantwortlich, dann ist auf eine entgeltfreie
Erstattung zu bestehen, wenn der Kunde
dies frühzeitig beim BahnCard-Service
gemeldet hatte.
Tipp
Wenn einmal die BahnCard zu Hause vergessen
wurde, ist das auch kein Problem. In diesem
Fall sich auch namentlich auf dem Fahrschein
vermerken lassen, eine Nachzahlung
vor Fahrtantritt lösen, und diese dann binnen
14 Tagen unter Vorlage der BahnCard
gegen 7 Euro ermäßigtes Erstattungsentgelt
bei einem DB-Reiszentrum oder einer
DB-Agentur vorlegen. Wird hingegen eine
Fahrpreisnacherhebung ausgestellt, hat der
Kunde nur 7 Tage Zeit, den Sachverhalt zu
bereinigen. (BfVst) Berliner Fahrgastverband IGEB
|