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Seit dem 1. März 2013 verfügen nun auch Busfahrgäste über konkrete
einklagbare Rechte. Eine Diskriminierung auf Grund von Nationalität
oder von Personen mit eingeschränkter Mobilität ist nicht
mehr möglich, Fahrgäste bekommen ein Recht auf Entschädigung
bei Verletzung durch einen Unfall oder bei Verlust oder Beschädigung
des Gepäcks. Bei einer Verspätung ab 2 Stunden muss die
Wahl zwischen Ticketpreiserstattung oder einem alternativen Angebot
gegeben werden. Sollte keine Alternative angeboten werden,
ist eine Entschädigung zu zahlen. Auch muss das Busunternehmen
bei einer Verspätung ab 3 Stunden für Verpflegung und bei Bedarf
für Übernachtungsmöglichkeiten sorgen. Es werden unabhängige
Durchsetzungsstellen in den Mitgliedstaaten eingerichtet.
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Busfahrgäste in der EU haben seit 1. März 2013 einklagbare Rechte, aber nur, wenn die Fahrt mindestens 250 km lang ist – eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber der Bahn. Foto: Marc Heller |
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So begrüßenswert dieser Fortschritt auch ist, steht unter dem
Strich eine unbefriedigende Lösung. Durch die Anwendung erst ab
250 km Reisedistanz gelten für den allergrößten Teil der Busfahrten
in Europa weiterhin keine umfassenden Fahrgastrechte. Außerdem
wird damit die massive Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem
Schienenverkehr fortgeschrieben. So erhalten Bahnreisende bereits
ab 50 km Reisedistanz und bereits ab 1 Stunde Verspätung
eine Erstattung in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises; ab 2 Stunden
Verspätung 50 Prozent. Michael Cramer, MdEP,
Verkehrspolitischer Sprecher der Fraktion Die Grünen/EFA im Europäischen Parlament
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